Überblick

Als Unterfall des Dienstvertrags i. S. v. § 611 BGB ist der Arbeitsvertrag von seiner Rechtsnatur als Dauerschuldverhältnis her darauf ausgerichtet, zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Begrenzung zu schaffen. Gleichwohl ist es zulässig, einen Arbeitsvertrag von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum (befristet) zu schließen. Mit dem "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und BefristungsgesetzTzBfG) hat der Gesetzgeber allgemeine Regelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen (auch Zeitverträge genannt) geschaffen. Bei Abschluss einer Befristungsvereinbarung sind eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, die entweder die formale Seite (Schriftform etc.) betreffen oder aus besonderen Umständen resultieren, wie z. B. der Eventualität, dass mit dem jeweiligen Arbeitnehmer schon einmal oder gar mehrfach in der Vergangenheit befristete oder unbefristete Arbeitsverträge geschlossen wurden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und BefristungsgesetzTzBfG) geregelt.

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