Ein vom Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG streng zu unterscheidender Aspekt des Befristungsrechts ist der aus der Sache resultierende Dokumentationszwang. Dieser betrifft insbesondere mögliche Sachgründe für die Befristung.

Schwerpunkt gerichtlicher Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, die der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund bedarf, ist oft die Frage, welche Prognose der Arbeitgeber im Hinblick auf den voraussichtlichen Wegfall des Bedarfs an der Arbeitskraft des befristet eingestellten Arbeitnehmers bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags angestellt hat. Diese Prognose muss er in ihren Einzelheiten und ihren Grundlagen darlegen und für den Fall, dass sie vom Arbeitnehmer im Prozess bestritten wird, auch beweisen können.

Dazu zählen:

  • die Daten und Fakten des Betriebs, anhand derer sich zum Zeitpunkt der Einstellung des Arbeitnehmers der aktuelle Beschäftigungsbedarf erkennen lässt,
  • die zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags konkret vorhandenen Daten über die künftige Entwicklung des Personalbedarfs und die dieser Planung wiederum zugrunde liegenden Parameter,
  • die sich aus alledem ableitende konkrete Personalplanung des Arbeitgebers.

All dies lässt sich in einem Arbeitsrechtsstreit, der u. U. mehrere Jahre nach Abschluss der Befristungsabrede geführt wird, nur dann erfolgversprechend präsentieren, wenn es bei Abschluss der Befristungsabrede zusammengestellt und dokumentiert wurde.

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