Bestand die geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits vor dem 1.1.2013 unter Berücksichtigung des bis Ende 2012 maßgeblichen Entgeltgrenzwerts von 400 EUR, bleibt die seinerzeit kraft Gesetzes bestehende Rentenversicherungsfreiheit dauerhaft erhalten. Dies gilt allerdings nicht, wenn in der ursprünglich mit einem Entgelt von max. 400 EUR ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung nach dem 1.1.2013 eine Entgelterhöhung auf bis zu 450 EUR, nach dem 1.10.2022 auf bis zu 520 EUR bzw. nach dem 1.1.2024 auf bis zu 538 EUR erfolgt. In diesem Falle bleibt es zwar weiterhin bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die dann jedoch mit der Entgelterhöhung auf über 400 EUR Rentenversicherungspflicht eintritt. Von dieser kann sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen.[1]

 
Hinweis

Keine Befreiung, wenn Rentenversicherungspflicht gewählt wurde

Auch hier ist jedoch eine Ausnahme zu berücksichtigen: Minijobber können sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie bereits auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben. Vor dem 1.1.2013 hatten diese bewusst die Beitragspflicht zur Rentenversicherung gewählt.

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