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Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt. Wird die Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben und zu einem späteren Zeitpunkt eine neue aufgenommen, so tritt wieder Rentenversicherungspflicht ein. Es kann jedoch dann erneut ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Rechtsprechung hat eindeutig klargestellt, dass eine früher erteilte Befreiung bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich der neuen Beschäftigung selbst dann keine Wirkung mehr entfaltet, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.[1]

Eine Ausnahme gilt für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie für Lehrer und Erzieher. Bei diesen Personenkreisen erstreckt sich die Befreiung auch auf andere (auch berufsfremde) versicherungspflichtige Tätigkeiten, wenn diese

  • infolge ihrer Eigenart zeitlich begrenzt sind oder
  • vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und
  • der Versorgungsträger für die Zeit der berufsfremden Beschäftigung bzw. Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.[2]
 
Achtung

Wirkung auf vorübergehende, versicherungspflichtige und berufsfremde Beschäftigung

Die für eine andere Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet auf eine vorübergehende, versicherungspflichtige – und berufsfremde – Beschäftigung nur dann Wirkung, wenn die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.[3]

Während der vorübergehenden berufsfremden Beschäftigung muss die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder Kammer durchgängig bestehen, damit sie die Wirkung auf andere Beschäftigungen entfalten kann.

Die Befreiungswirkung ist in diesen Fällen aber – wie bereits oben beschrieben – immer davon abhängig, dass der Versorgungsträger für die Zeit der berufsfremden Beschäftigung den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Ist der Versorgungsträger hierzu nicht willens oder nicht in der Lage, wirkt die Befreiung auch nicht für die vorübergehende, berufsfremde Beschäftigung.

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