Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen.[1]

3.6.1 Form

Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Vom 1.1.2023 an ist auch eine elektronische Antragstellung möglich.[1]

3.6.2 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Sollten mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel ausgeübt werden, die insgesamt jedoch nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, muss der Befreiungsantrag bei allen Arbeitgebern einheitlich gestellt werden. Der einmal gestellte Befreiungsantrag ist für die Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung/en bindend.

3.6.3 Wirksamkeit der Befreiung

Die Befreiung gilt aber erst dann als erteilt, wenn die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Befreiung rückwirkend vom Beginn des Monats wirksam,

  • in dem der Befreiungsantrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist und
  • der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Zugang zugeleitet hat.
 
Hinweis

Meldung des Arbeitgebers ausschlaggebend

Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers über die beantragte Befreiung erst später, wirkt diese erst vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist der Einzugsstelle folgenden Monats.

3.6.4 Elektronische Abgabe/Speicherung des Antrags

Aufgrund der zum 1.1.2022 mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz wirksam gewordenen Änderung der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) ist die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird, elektronisch abzugeben und vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen elektronisch vorzuhalten.[1]

Allerdings wird diese Verpflichtung zur elektronischen Abgabe des Befreiungsantrags i. d. R. nicht wirksam werden können, da Beschäftigte nur in absoluten Ausnahmefällen die Abgabe der Erklärung mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) werden abgeben können.

Deshalb haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf verständigt, dass der Arbeitgeber die vorgenannte Erklärung als Originaldokument in Papierform entgegen nehmen muss, wenn der Beschäftigte den Antrag nicht mit QES zur Verfügung stellen kann.[2]

Überführt der Arbeitgeber das Originaldokument (Papierform) in elektronische Form, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Kann der Arbeitgeber das Originaldokument nur ohne fortgeschrittene Signatur in elektronische Form überführen (z. B. als PDF-Dokument), muss er das Originaldokument zusätzlich in Papierform aufbewahren.

Nicht zulässig ist die Führung von nicht unterschriebenen schriftlichen Erklärungen und Anträgen mit Unterschriftserfordernis als PDF-Dateien oder als Bilddateien im Format jpeg, bmp, png oder tiff.

[2] Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV v. 18.3.2022.

3.6.5 Antragsfrist

Die Befreiung wird vom Beginn der jeweiligen Beschäftigung an wirksam, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an. Bisher für diesen Personenkreis bereits ausgesprochene Befreiungen bleiben weiter gültig.[1]

3.6.6 Wirkung

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Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt. Wird die Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben und zu einem späteren Zeitpunkt eine neue aufgenommen, so tritt wieder Rentenversicherungspflicht ein. Es kann jedoch dann erneut ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Rechtsprechung hat eindeutig klargestellt, dass eine früher erteilte Befreiung bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich der neuen Beschäftigung selbst dann keine Wirkung mehr entfaltet, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.[1]

Eine Ausnahme gilt für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie für Lehrer und Erzieher. Bei diesen Personenkreisen erstreckt sich die Befreiung auch auf andere (auch berufsfremde) versicherungspflichtige Tätigkeiten, wenn diese

  • infolge ihrer Eigenart zeitlich begrenzt sind oder
  • vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und
  • der Versorgungsträger für die Zeit der berufsfremden Beschäftigung bzw. Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.[2]
 
Achtung

Wirkung auf vorübergehende, versicherungspflichtige und berufsfremde Beschäftigung

Die für eine andere Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet auf eine vorübergehende, versicherungspflichtige – und berufsfremde – Beschäftigung nur dann Wirkung, wenn die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen ...

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