3.4.1 Nach Vollendung des 58. Lebensjahres

Wer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres und einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig wird, kann sich befreien lassen.

Die Befreiung ist auf die jeweilige selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

3.4.2 Existenzgründer

Selbstständige, die erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden, können sich für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Befreiungsrecht kommt also in erster Linie den Existenzgründern zugute. Für eine zweite Existenzgründung kann ein weiterer 3-jähriger Befreiungszeitraum in Anspruch genommen werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

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