Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung ist unwiderruflich.
Wirksamwerden der Befreiung
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wird nur dann wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.[1]
Bei einem solchen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall kommt in erster Linie eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung in Betracht, bei der Vertragsleistungen beansprucht werden können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wäre aber auch gegeben, wenn nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge gegeben ist.
Der Nachweis über den anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, ist schriftlich gegenüber der Krankenkasse zu führen, bei der die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird.
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