Grundsätzlich wirkt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt wurde.

Allerdings ist diese Grundsatzregelung für die von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen nur eingeschränkt anwendbar. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt sich nur auf solche zeitgleich vorliegende zur Versicherungspflicht führende Tatbestände aus, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz als gleich- oder nachrangig anzusehen sind.[1]

 
Achtung

Vorrangiger Befreiungstatbestand

Solange der Tatbestand, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat, gegenüber einem anderweitig eintretenden KV-Pflichttatbestand vorrangig ist, wirkt die ausgesprochene Befreiung auch für den neu eintretenden KV-Pflichttatbestand.

Konkret bedeutet dies, dass eine aufgrund einer Beschäftigung ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht immer dazu führt, dass auch für zeitgleich eintretende anderweitige Pflichttatbestände der Eintritt von Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen ist, solange die Beschäftigung andauert.

Krankenversicherungspflicht als Rentner

Eine ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Rentner schließt den Eintritt einer vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht mehr aus. Diese Befreiung führt nicht mehr dazu, dass der Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V versicherungsfrei ist.

Bezug von (Teil-)Arbeitslosengeld

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs von (Teil-)Arbeitslosengeld schließt jedoch die gleichrangige Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer in einer – neben dem Arbeitslosengeldbezug – ausgeübten Beschäftigung aus.[2]

 
Wichtig

Recht ab 1.7.2015 und Regelung für über 55-jährige Personen

Nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen ist in allen Fällen zu verfahren, in denen nach dem 30.6.2015 eine zur Krankenversicherungspflicht führende Beschäftigung aufgenommen worden ist.[3]

Unabhängig davon, ist die Versicherungsfreiheit für über 55-jährige Personen zu beachten, wenn sie nicht die in § 6 Abs. 3a SGB V geforderte Vorversicherungszeit erfüllen.

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