Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich für die Pflege von nahen Angehörigen für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen. Wer bisher krankenversicherungsfrei war, durch die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder für die Dauer der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG aber krankenversicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich dabei allerdings nur auf die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder auf die Dauer der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG und der Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FPfZG. Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit oder dem Ende der Familienpflegezeit (einschl. Nachpflegephase) weiter in vermindertem Umfang ausgeübt, endet die Befreiung mit dem Ende der Pflegezeit oder Familienzeit bzw. Nachpflegephase.

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