Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Sofern sie aber unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs mindestens 5 Jahre nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert waren, können sie sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist davon abhängig, dass der Antragsteller nachweist, dass er von seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen Leistungen erhält, die nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig sind. Die Krankenversicherungsunternehmen stellen zum Nachweis der Gleichwertigkeit entsprechende Bescheinigungen aus. Der Leistungsträger (z. B. Agentur für Arbeit) übernimmt in diesen Fällen den Beitrag zur privaten Krankenversicherung höchstens bis zu dem Betrag, den sie im Fall der Krankenversicherungspflicht als Beitrag zu zahlen hätte. Als Beitragssatz zur Krankenversicherung gilt dabei für 2024 der einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes[1] i. H. v. 1,7 % (2023: 1,6 %).

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