Nach der Rechtsprechung des BAG gilt die 3-wöchige Klagefrist[1] nicht nur, wenn die Parteien über die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung streiten, sondern auch dann, wenn darüber gestritten wird, ob die auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist.[2] Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die auflösende Bedingung seines Arbeitsvertrages nicht eingetreten ist, muss er daher innerhalb von 3 Wochen Klage erheben. Die Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet.[3] Wird die Frist versäumt, gilt die auflösende Bedingung als wirksam und eingetreten[4]; ein späterer Wegfall des Rentenanspruchs wegen Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ist unbeachtlich.

 
Hinweis

Verlängerte Anrufungsfrist bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 KSchG nach Auffassung des 7. Senats des BAG im Befristungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht. Deshalb kann die 3-wöchige Klagefrist nach den§§ 21, 17 Satz 1 TzBfG jedenfalls dann auch durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt werden, wenn die auflösende Bedingung bis zum Kündigungstermin wirksam werden soll. Der Kläger muss dann noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ihre Unwirksamkeit ausdrücklich geltend machen und einen Bedingungskontrollantrag nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG stellen.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge