Überblick

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)[1] dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Mit ihr werden verschiedene Einzelrichtlinien der EU umgesetzt.[2]

Sie regelt die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten.

Die Arbeit soll menschengerecht gestaltet werden. Besonderer Wert wird dabei auf gesundheitlich zuträgliche Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnisse sowie einwandfreie soziale Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräume, gelegt. Zur menschengerechten Gestaltung gehört auch die Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen.[3]

Die ArbStättV richtet sich an den Arbeitgeber. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und verbleibende Gefährdungen bestmöglich minimiert werden.

Mit den Regelungen in der ArbStättV sollen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhindert und die Gesundheit der Beschäftigten hierdurch geschützt werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie sind im Jahr 2020 deutliche Missstände in der Fleischindustrie zutage getreten. Dies hat zu einer Änderung verschiedener arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften durch das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) geführt.[4] Auch die ArbStättV wurde in diesem Zusammenhang geändert. Insbesondere wurden verbindliche Regelungen zu Gemeinschaftsunterkünften eingeführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] Arbeitsstättenverordnung v. 12.8.2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist.
[2] Die ArbStättV dient der Umsetzung
  1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates v. 30.11.1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 393 S. 1) und
  2. der Richtlinie 92/58/EWG des Rates v. 24.6.1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/ oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 245 S. 23) und
  3. des Anhangs IV (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) der Richtlinie 92/57/EWG des Rates v. 24.6.1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 245 S. 6).
[4] Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334).

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