Der Schutz der Beschäftigten vor Passivrauchen ist in § 5 ArbStättV geregelt.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit dies erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen (Abs. 1). Der Erlass von Rauchverboten stellt die effektivste Maßnahme zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes dar. Weitere konkrete Maßnahmen benennt die ArbStättV nicht.

 
Hinweis

Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr

Auch in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr – z. B. Raucherzimmern in Gaststätten oder Bahnhofshallen – ist der Nichtraucherschutz zu beachten. Der Arbeitgeber hat hier beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Abs. 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.

§ 5 ArbStättV muss immer in Verbindung mit Anhang Nr. 3.6 (Lüftung) der ArbStättV gesehen werden. Durch § 5 Abs. 2 ArbStättV wird der Arbeitgeber grundsätzlich und ausdrücklich zu wirksamen Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten bei der Arbeit angehalten. Die Bestimmung gibt dem Arbeitgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der betrieblichen Verhältnisse aber den notwendigen Handlungsspielraum in Bezug auf die konkret zu veranlassenden Schutzmaßnahmen.[1].

[1] BR-Drucks. 506/16 S. 43.

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