Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. |
|
tätig gewesen ist oder
2. |
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder |
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen