TOP 1 Anwendung des § 6 Absatz 3 a SGB V auf Rentner

Sachstand:

Ein über 55-jähriger – seit Jahren privat krankenversicherter – Rentner (KVdR-Voraussetzungen nicht erfüllt) stellt einen Antrag auf Rente wegen Todes. Die Verstorbene hätte die Voraussetzungen zur KVdR erfüllt. Fraglich ist nun, ob der Hinterbliebenenrentner in die KVdR aufzunehmen ist.

Bei wörtlicher Auslegung des § 6 Absatz 3 a SGB V müsste der Rentner in die KVdR aufgenommen werden, da er in den letzten Jahren weder versicherungsfrei, noch von der Versicherungspflicht befreit, noch hauptberuflich selbständig war, sondern wegen Nicht-Erfüllung der KVdR-Vorversicherungszeit nicht versicherungspflichtig war.

Besprechungsergebnis:

Eine Mitgliedschaft in der KVdR wird aufgrund der Hinterbliebenenrente nicht begründet. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des § 6 Absatz 3 a SGB V eine klare Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Aufnahme von langjährig privat versicherten Personen über die Regelung des § 5 Absatz 1 Nr. 11 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 SGB V liefe dem Abgrenzungsgedanken zuwider, denn die vom Gesetzgeber gewollten Ausnahmen, denen ein sozialpolitisches Schutzbedürfnis zugesprochen wird, sind in der Gesetzesbegründung zu § 6 Absatz 3 a SGB V aufgeführt. Bei diesen ausgenommenen Personen handelt es sich um solche, die nach dem Bezug von Sozialhilfe wieder beschäftigt sind oder nach einem längeren Auslandsaufenthalt (z. B. Entwicklungshelfer) im Inland eine Beschäftigung aufnehmen sowie um Ausländer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22. Dezember 1999 zum "Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen", Abschnitt A II.).

TOP 2 Ende der Mitgliedschaft von Rentenantragstellern

hier: "Weglegen" der Klageakte seitens des Sozialgerichts

Sachstand:

Ein Versicherter stellte am 15. Mai 1996 einen Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23. September 1996 abgelehnt, der daraufhin eingelegte Widerspruch am 29. September 1997 zurückgewiesen. Am 11. November 1997 wurde vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Außer einer Klagebegründung seitens eines bevollmächtigten Rechtsanwalts wurde das Verfahren nicht weiter betrieben.

Mit richterlicher Verfügung vom 19. Januar 1999 wurde mitgeteilt, dass das Rentenklageverfahren gemäß § 6 Nr. 1 c der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des betreffenden Bundeslandes als erledigt gilt. Das Verfahren kann danach auf Antrag der Beteiligten unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens fortgesetzt werden, wenn und sobald der Grund für die Unterbrechung weggefallen ist. Der Kläger reagierte auf diese Verfügung nicht.

Am 18. Oktober 1999 erklärte das Sozialgericht, dass die Akte weggelegt wurde, weil das Verfahren vom Kläger mehr als sechs Monate nicht betrieben wurde und der Kläger bzw. der Bevollmächtigte auf gerichtliche Schreiben nicht reagiert hatte. Das Verfahren wurde seitens des Sozialgerichts als erledigt betrachtet.

Die zuständige LVA teilte dazu mit, dass das Rentenklageverfahren formell nach wie vor als rechtshängig zu betrachten ist, da der Kläger den Rechtsstreit jederzeit fortführen kann. Das Klageverfahren gilt nach dortiger Auffassung als beendet, wenn der Kläger seine Klage vor dem SG zurücknimmt. Gleichzeitig wurde seitens der LVA darum gebeten, eine abgestimmte Entscheidung herbeizuführen, wie in zukünftigen Fällen verfahren werden soll.

Im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger vom 16. Dezember 1999 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2000 wird im Abschnitt A VI 3.2 ausgeführt, dass eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V nicht besteht, wenn der Rentenanspruch offensichtlich nicht gegeben ist und Grund zu der Annahme besteht, dass der Rentenantrag allein in der Absicht gestellt wurde, eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten (BSG-Urteile vom 27. April 1966, USK 6610, und vom 19. Februar 1987, USK 8721).

Wird bei einem mündlich gestellten Rentenantrag der dem Rentenantragsteller ausgehändigte Vordruck nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückgereicht, so kann hieraus noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Rentenantragsteller auf seinen Rentenantrag verzichtet oder ihn zurückgenommen hat; die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V ist nach Auffassung des BSG im Urteil vom 27. Februar 1980 (USK 8050) durchzuführen. Im gemeinsamen Rundschreiben vom 16. Dezember 1999 wird hierzu im Abschnitt A VI 3.3 erwähnt, dass die Rentenantragstellermitgliedschaft jedoch endet, wenn der Rentenversicherungsträger durch bindenden Bescheid festgestellt hat, dass das Rentenverfahren wegen fehlender Mitwirkung eingestellt wird.

Besprechungsergebnis:

Eine bestehende Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist zum Zeitpunkt...

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