hier: Erweiterung der Übergangsregelung zum 1.1.2019 und Änderungen der technischen Beschreibungen in den Anlagen 1 - 4 zum 1.7.2019

Gemeinsame Grundsätze ab dem 1.1.2019 (Verlängerung der Übergangsregelung)

Es zeigt sich, dass neben antragsannehmenden Stellen auch Arbeitgeber ein hohes Interesse an der Umsetzung und Nutzung des maschinellen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 haben, ungeachtet dessen, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren verpflichtend wird. Insbesondere große Unternehmen schaffen derzeit die entsprechenden Rahmenbedingungen, um das Verfahren einsetzen zu können. Allerdings werden bei der Umsetzung die nachstehenden Herausforderungen erkennbar.

Anpassung der betriebsinternen Strukturen erforderlich

Kritisiert wird, dass das Verfahren in der Entgeltabrechnung verortet ist; in vielen Unternehmen wird die Entgeltabrechnung nicht oder erst nach der Entsendung eingebunden. Insoweit müssen Arbeitgeber und Softwareersteller von Abrechnungsprogrammen Schnittstellenlösungen konzipieren und technisch umsetzen; zudem sind betriebsinterne Strukturen anzupassen. Daneben sind auch Rechenzentren und Abrechnungsstellen gefordert, die Kommunikationswege zu überprüfen.

Anpassungen aufgrund der Prüfungen in Österreich und Frankreich erforderlich

Aufgrund der Zusage von Österreich und Frankreich, bei Vorlage des Antrages im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen von Sanktionen abzusehen, sind Softwareersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen derzeit bemüht, zusätzliche Systemlösungen zu schaffen, damit Arbeitgeber trotz eines maschinellen Antrags eine Druckdatei erhalten, die dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden kann. Hier ist innerhalb der Sozialversicherung zu prüfen, ob und inwieweit künftig ein einheitliches Verfahren sichergestellt werden kann.

Erheblicher Anstieg der Antragszahlen möglich

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das bisherige Auftragsvolumen erheblich steigen wird, da viele Arbeitgeber insbesondere bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienstreisen in das EU-Ausland bislang in der Regel keine A1-Bescheingung beantragt haben.

Aufgrund der genannten Herausforderungen kann es in der ersten Phase des neuen maschinellen Dialogverfahrens trotz der Bemühungen der Arbeitgeber, Softwareersteller und der Sozialversicherung in der Fläche vereinzelt zu Problemen kommen. Arbeitgeber werden möglicherweise im Einzelfall zum 1.1.2019 noch nicht in der Lage sein, maschinelle Anträge zu stellen. In der Konsequenz werden diese auf etablierte Wege und auf den Papiervordruck zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund war zu bewerten, ob die Verpflichtung wie geplant zum 1.1.2019 greifen soll und die antragsannehmenden Stellen eingehende Papieranträge ab diesem Zeitpunkt als rechtlich unzulässig zurückweisen.

Übergangsregelung bis zum 30.6.2019 für Papieranträge

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen haben sich aufgrund der Erkenntnislage dafür ausgesprochen, die bestehende untergesetzliche Ausnahmeregelung zu erweitern. Hiernach ist in begründeten Einzelfällen bis zum 30.6.2019 eine papiergebundene Antragstellung weiterhin möglich. Die Übergangsregelung unter Ziffer 4 (Textteil) der Gemeinsamen Grundsätze wird zum 1.1.2019 entsprechend angepasst.

Gemeinsame Grundsätze ab dem 1.7.2019 (Änderung technische Beschreibung)

Im Rahmen der konzeptionellen Weiterentwicklung des maschinellen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 haben sich Änderungsbedarfe ergeben. Die sich hieraus ergebenden Änderungen in den Anlagen 1 - 4 der Gemeinsamen Grundsätze werden nachstehend beschrieben.

Anlage 1 (Antrag Entsendung)

Angaben zum Arbeitnehmer - Geburtsname freiwillig

Die Angaben im Antrag auf Entsendung werden für den weiteren Datenaustausch innerhalb der EU auf Grundlage des Verfahrens EESSI[1] benötigt. Im EESSI-Verfahren ist die verpflichtende Angabe des Geburtsnamens entfallen; insoweit ist die Angabe des Geburtsnamens des Arbeitnehmers im Antrag künftig optional.

Angaben zum Arbeitnehmer - Geburtsland obligatorisch

Im EESSI-Verfahren ist die Angabe des Geburtslandes zwingend erforderlich, sofern nicht die Versicherungsnummern des Herkunfts- und Beschäftigungsstaates angegeben werden. Da in der Regel diese beiden Identifikationsnummern nicht vorliegen, ist das Geburtsland - wie bereits der Geburtsort - künftig verpflichtend anzugeben. Die Angabe des Geburtslandes erfolgt auf Grundlage der Staatsangehörigkeitsschlüssel, die sich aus der Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" ergeben.

Angaben zum Arbeitnehmer - Kontaktanschrift fällt weg

Im Verfahren ist erkennbar geworden, dass die Angabe einer Kontaktanschrift zu vermehrten Rückfragen führte. Da diese Angaben für den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zwingend erforderlich sind, werden sie gestrichen.

Angaben zur Beschäftigung in Deutschland - Klarstellung zum Versicherungsstatus

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