nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 4SGB III

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V sowie § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sind satzungsmäßige Mitgliedergeistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie sich überwiegend aus religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Arbeitsentgelt beziehen, das nur zur Bestreitung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht. Die Krankenversicherungsfreiheit bewirkt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.

Wenn auch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V sowie die des § 27 Abs. 1 Nr. 4SGB III entweder nur freien Unterhalt oder nur ein geringes Arbeitsentgelt zulassen, bestehen nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine Bedenken, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch dann noch anzuerkennen, wenn neben dem freien Unterhalt ein geringfügiges Taschengeld gezahlt wird. Als geringfügig wurde dabei bisher ein Betrag von 210 DM angesehen (vgl. Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.05.1999).

Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.11.2001 zur Währungsumstellung DM/EUR enthält keinen Grenzbetrag hinsichtlich der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. DieBesprechungsteilnehmer kommen deshalb überein, den diesbezüglichen Grenzwert an die Bezugsgröße (West) zu koppeln und auf ein Einundzwanzigstel der Bezugsgröße(West) festzusetzen. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kann mithin bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen künftig auch noch dann anerkannt werden, wenn neben dem freien Unterhalt ein Taschengeld bis zu einem Betrag in Höhe von einem Einundzwanzigstel der Bezugsgröße (West) gewährt wird; im Kalenderjahr 2002 beläuft sich dieser Betrag auf 111,67 EUR.

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