Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SvEV nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei sind.

Wird von der seit 01.01.2002 bestehenden Möglichkeit der Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus einer Direktzusage des Arbeitgebers oder aus einer Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds Gebrauch gemacht, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen erwirbt. Die Übertragung wird jedoch durch die Regelung des § 3 Nr. 66 EStG ausdrücklich steuerfrei gestellt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die beim Arbeitgeber durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Betriebsausgaben auf zehn Jahre verteilt werden. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG sieht für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits entstandenen Versorgungsanwartschaften keine Begrenzung der Höhe nach vor.

Fraglich ist, wie die Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus einer Unterstützungskasse auf eine Pensionskasse beitragsrechtlich zu behandeln ist, für die es an einer besonderen Regelung im Steuer- und Beitragsrecht fehlt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Problematik anlässlich der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009 erörtert und die Auffassung vertreten, dass übertragene Versorgungsanwartschaften aus einer Unterstützungskasse auf eine Pensionskasse grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn und somit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Da in diesem Fall jedoch eine vergleichbare Problematik hinsichtlich der Beitragsbelastung der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung hoher Anwartschaften, wie bei den pauschal besteuerten Sonderzahlungen zu umlagefinanzierten Versorgungssystemen besteht (vgl. hierzu Ziffer 6.5.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.09.2008 zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung), sollte zunächst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um Mitteilung gebeten werden, ob diese Rechtsauffassung geteilt und auch hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wird.

Das BMAS hat mit Schreiben vom 13.07.2011 (vgl. Anlage) mitgeteilt, dass ein entsprechender Handlungsbedarf nicht gesehen wird, die betreffenden Übertragungsleistungen von der Beitragspflicht auszunehmen.

Leistungen anlässlich der Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus einer Unterstützungskasse auf eine Pensionskasse sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig, da es an anderslautenden Regelungen im Steuer- und Beitragsrecht fehlt, die den steuer- und beitragsrechtlichen Regelungen für Übertragungen von Versorgungsanwartschaften an einen Pensionsfonds vergleichbar wären.

Anlage [Anmerkung der Redaktion: Anlage hier nicht abgebildet.]

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