Einführung

Im Rahmen der Vorbesprechung zur Sitzung der Arbeitsgruppe "Datensätze KV-RV" am 23. Mai 2007 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 22. Mai 2007 weitere die Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner betreffende Tagesordnungspunkte erörtert. Insbesondere wurde über die Einführung eines maschinellen Zahlstellenverfahrens beraten und hierzu erste Festlegungen zur Umsetzung vereinbart.

Die Ergebnisse sind im Einzelnen nachfolgend aufgeführt.

TOP 1 Maschinelles Zahlstellenverfahren

Die Besprechungsteilnehmer erörtern den Stand der Angelegenheit unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Schriftwechsels mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. In die Beratung sind auch Überlegungen einbezogen worden zur Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 und der damit vom gleichen Zeitpunkt an verbundenen Regelung zur Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags (§ 242 SGB V), wofür den Krankenkassen ggf. die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bekannt sein müssen. Seitens des AOK-Bundesverbandes wird über die stattgefundenen Gespräche mit der Deutschen Lufthansa, der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes und dem Unternehmen SAP berichtet.

Die Besprechungsteilnehmer stehen der Einführung eines maschinellen Zahlstellenverfahrens positiv gegenüber und sind der Auffassung, dass auf Seiten der Krankenkassen die Möglichkeiten zu schaffen sind, um mit dem Start des maschinellen Verfahrens aufsetzen zu können. Für die Umsetzung sollte die Anbindung an die bestehenden Verfahrens-/Meldewege genutzt werden.

Seitens der Vertreter der Spitzenverbände wird davon ausgegangen, dass im Gegenzug grundsätzlich auch alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen das maschinelle Verfahren realisieren werden, wobei für Zahlstellen/Arbeitgeber mit einer geringen Anzahl von Versorgungsbezugsempfängern über eine Alternativlösung in Form einer Ausfüllhilfe – wie beim AG-Meldeverfahren – nachzudenken ist. Eine entsprechende Fragestellung sollte im Rahmen der nächste Sitzung des Gesprächskreises "sv.net-Fachbeirat / Lenkungsausschuss Arbeitgeberverfahren (LA)" an die ITSG herangetragen werden.

Hinsichtlich des Einsatztermins für das maschinelle Zahlstellenverfahren werden die Besprechungsteilnehmer bis zur nächsten Sitzung in ihren Häusern eruieren, wann eine realistische Umsetzung möglich erscheint. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen einzelner Verbände werden die notwendigen Voraussetzungen hierfür voraussichtlich frühestens ab dem II. Quartal 2008 vorliegen.

Grundlage für die weiteren Beratungen bildet die Beschreibung der Datensätze sowie die Beschreibung der Geschäftsvorfälle jeweils nach dem Stand vom 7. Juli 2004. Diese einschließlich des Fehlerkatalogs werden den Besprechungsteilnehmern von der See-Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Der BLK übernimmt die Überarbeitung/Anpassung des Fehlerkatalogs. Änderungs-/Ergänzungswünsche zur Beschreibung der Datensätze und ggf. zu den Geschäftsvorfällen sind der Knappschaft bis zum 8. Juni 2007 mitzuteilen.

Die von SAP mit Mail vom 21. Mai 2007 erbetenen Informationen/Details zur technischen Beschreibung der Kommunikation für die Umsetzung einer Testversion für das Zahlstellenverfahren werden vom VdAK erstellt.

Die nächste Besprechung zum Zahlstellenverfahren findet am 14. Juni 2007 um 10.30 Uhr bei der Knappschaft in Bochum, Pieperstr. 14-28, 2. Etage, Versichertenvertreterzimmer, statt.

TOP 2 Maschinelles KVdR-Meldeverfahren

hier: Meldeverfahren KV-KV

Die Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007 macht eine Einbeziehung dieses Personenkreises bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur in das maschinelle Meldeverfahren zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger, sondern auch in das Meldeverfahren unter den Krankenkassen erforderlich.

Da für die Knappschaft ab dem 1. April 2007 die allgemeinen Wahlrechte Anwendung finden, sind seither die bisher im Verhältnis zur Knappschaft notwendigen besonderen Meldungen zwischen den Krankenkassen (Datensätze KV-KV) entbehrlich.

Darüber hinaus ist das Feld KVVOVS (Ziffer 4.4.3.4 der Datensatzbeschreibung KV-KV) wie in den Datensätzen KV-RV um einen Schlüssel "6 = Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt; Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V" zu erweitern.

Die hierauf basierenden Änderungen in der Datensatzbeschreibung KV-KV haben die Besprechungsteilnehmer erörtert; eine aktualisierte Datensatzbeschreibung ist als Anlage 1 beigefügt. Einsatztermin für die veränderten Datensätze einschließlich des Fehlerkatalogs ist der 1. Dezember 2007. Die Anpassung des Fehlerkatalogs wird vom BLK übernommen.

Nach Ziffer 1.2 der Beschreibung der Datensätze KV-KV gilt bisher als allgemeiner Bezugscode für den Austausch digitaler Daten der 7-Bit-Code nach DIN 66003, soweit und solange die technischen Voraussetzungen eine Verwendung des 8-Bit-Codes nicht unterstützen. Mit Schreiben vom 24. November 2006 hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund die Mitglieder der AGDTKVRV u. a. über die Festlegungen der Proje...

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