Die Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) sowie für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) werden nach § 2 Abs. 1 AAG von der Krankenkasse durchgeführt, bei der der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin versichert ist oder, sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, von der Krankenkasse, die für den Einzug der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Sofern sich hiernach eine Zuständigkeit nicht ergibt, kann der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Krankenkasse wählen. Eine Ausnahme hiervon gilt für alle versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV; für sie ist immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung zuständig.

Für ausländische Saisonarbeitskräfte, die ihrem Arbeitgeber eine E 101-Bescheinigung vorlegen und damit dokumentieren, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatstaates unterliegen, sind - abgesehen von den Fällen des § 3 Abs. 3 EFZG - gleichwohl Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu entrichten. Da diese Personen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und auch keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen, stellt sich die Frage, an welche Krankenkasse der Arbeitgeber die Umlagen zu zahlen hat. Die Besprechungsteilnehmer vertreten hierzu den Standpunkt, dass der Arbeitgeber in Fällen der vorgenannten Art die Umlagen an eine von ihm gewählte Krankenkasse zahlen kann, und zwar ungeachtet einer - bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften - vorliegenden Geringfügigkeit der Beschäftigung.

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