Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Bundesrats-Drucksache 200/88 vom 29.04.1988 S. 159).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 21.11.1988 zum Gesundheits-Reformgesetz (vgl. Ausführungen unter A I 7 b) herausgestellt, dass Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, grundsätzlich hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Diese Auffassung ist angelehnt an die Regelungen in der Rentenversicherung (damals § 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 AVG, jetzt § 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Darin wird z. B. der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr) für erforderlich gehalten, wenn der Selbständige in seinem Betrieb einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt; insoweit wurde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.12.1982 - 12 RK 21/82 - (USK 82224) Bezug genommen.

Inzwischen hat das Bundessozialgericht durch Urteile vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R und B 12 RA 5/04 R - (USK 2005-42 und USK 2005-44) entschieden, dass die Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht eintritt, wenn der Lehrer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreiten. In einem weiteren Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 15/04 R - (USK 2005-43) hat das Bundessozialgericht in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für Selbständige mit einem Auftraggeber im gleichen Sinne entschieden.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass die vorgenannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts für die Beurteilung, ob eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V vorliegt, entsprechend heranzuziehen sind. Dies bedeutet, dass ein Selbständiger, der mehrere Arbeitnehmer geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreiten, als hauptberuflich selbständig erwerbstätig im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V anzusehen ist.

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