hier: Gemeinsame Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.06.2015 wurde unter TOP 3 festgelegt, dass für die Aufnahme der von weiteren Trägern der Sozialversicherung eingesetzten Prüfungen im Fehlerkatalog und die detaillierte Beschreibung der zukünftig vorgehaltenen Bestandsprüfungen eine temporäre Arbeitsgruppe eingesetzt wird. Folgende Ergebnisse sind erzielt worden:

  1. Der Fehlerkatalog wird um die Bestandsprüfungen der Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen erweitert. Darüber hinaus werden im Hinblick auf die zukünftigen Meldeverfahren zur Unfallversicherung Platzhalter für entsprechende Bestandsfehlerprüfungen in diesen Verfahren aufgenommen.
  2. Die detaillierten Beschreibungen der jeweiligen Bestandsprüfungen werden in den "Näheren Erläuterungen zu den Bestandsprüfungen nach § 98 Absatz 2 SGB IV" dokumentiert. Dieses Dokument wird außerhalb der Gemeinsamen Grundsätze publiziert.
  3. Das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 09.03.2016 hinsichtlich der Auswirkungen, die mit der Einführung von Bestandsprüfungen einhergehen, überarbeitet.
  4. In den Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV werden Klarstellungen hinsichtlich der Stornierungslogik aufgenommen. Zudem werden in diesem Dokument ebenfalls die zukünftigen Meldeverfahren zur Unfallversicherung berücksichtigt.

Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV einzuleiten.

Hierbei ist gegenüber dem BMAS darzustellen, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Umsetzung der Bestandsprüfungen aus folgenden Gründen kritisch sehen:

  1. Eine vollmaschinelle Abweisung von Meldungen auf Grundlage des Bestandes eines Sozialversicherungsträgers/ einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird in der Regel zu Rückfragen der Arbeitgeber führen. Diese können den Fehler in ihren Meldungen nicht in jedem Fall erkennen, da sie keine Kenntnis vom Bestand des Sozialversicherungsträgers/ der berufsständischen Versorgungseinrichtung haben. Ziel des Verfahrens war jedoch eine vollmaschinelle Bereinigung des Fehlers ohne Einbindung der Sachbearbeitung beim Sozialversicherungsträger/ der berufsständischen Versorgungseinrichtung.
  2. Es bleibt ungeklärt, wie zu verfahren ist, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Sozialleistungsträger/ die berufsständische Versorgungseinrichtung der Auffassung sind, "Herr" der richtigen Daten zu sein.
  3. Die Bestandsprüfungen sind von den Einzugsstellen auch im Beitragsnachweisverfahren der Arbeitgeber und Zahlstellen umzusetzen. Es ist nicht vermittelbar, Beitragsnachweise auf Grundlage eines Bestandsfehlers maschinell zurückzuweisen, da hierdurch Verwerfungen im Beitragseinzug zu Lasten der Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber und Zahlstellen entstehen können (verspätete Beitragszahlung, Säumniszuschlagsforderung).
  4. Die Umsetzung der Bestandsprüfungen resultiert aus den Beratungen im Projekt OMS. Hier hatten die Teilnehmer einvernehmlich eine andere Lösung favorisiert (Rückmeldung an den Arbeitgeber bei Änderung der Meldung ohne Abweisung).

Der GKV-Spitzenverband hat das BMAS im Übrigen gebeten, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit den beteiligten Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen und der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände den methodischen Ansatz der Bestandsprüfungen zu bewerten.

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