Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV sind dem Arbeitsentgelt sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden und nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind, nicht zuzurechnen. Der Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts umfasst nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Diese Definition wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergänzt. Danach gelten Zuwendungen u. a. dann nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie als sonstige Sachbezüge vom Arbeitgeber erbracht werden (§ 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben bislang die Auffassung vertreten, dass zu den sonstigen Sachbezügen im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV nur laufende Vergünstigungen, wie z. B. Dienstwagen oder Dienstwohnungen, zählen. Zuwendungen des Arbeitgebers zu besonderen Anlässen, z. B. wegen besonderer Leistungen oder eines Jubiläums des Arbeitnehmers, waren von dieser Regelung nicht erfasst und somit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die Pauschalbesteuerung dieser einmaligen Zuwendungen führte demnach bislang nicht zur Beitragsfreiheit.

Das Bundessozialgericht ist dieser Sichtweise nicht gefolgt. Es führt in seinem Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 15/11 R – (USK 2012-142) aus, dass § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV nicht zwingend voraussetzt, dass die (pauschal besteuerten) sonstigen Sachbezüge als laufende Vergünstigungen regelmäßig oder wiederholt gewährt werden müssen. Bereits dem Wortlaut des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV ist eine Einschränkung dahin, dass nur sonstige Sachbezüge von der Beitragspflicht ausgenommen sein sollen, die dem Beschäftigten laufend bzw. wiederholt gewährt werden, nicht zu entnehmen.

Die Abgrenzung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgt gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV danach, ob die Zuwendung der konkreten Arbeitsleistung in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann oder nicht. Zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts gehören demnach Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt und fortlaufend wie auch einmalig (z. B. eine wegen eines Einzelereignisses gewährte Prämie) geleistet werden. Hiervon ausgenommen sind nach § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV die in den Nummern 1 bis 4 dieser Vorschrift bestimmten Zuwendungen. Diese Regelung beschränkt sich nicht ausschließlich auf "wiederholt" gewährte Zuwendungen. Somit gelten sonstige Sachbezüge im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV generell nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, den Grundsätzen dieses Urteils zur beitragsrechtlichen Behandlung von pauschal besteuerten sonstigen Sachzuwendungen zu folgen. Danach sind die nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezüge im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV – ohne dass sie fortlaufend oder wiederholt gewährt werden müssen – bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Die bisherige anderslautende Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wird aufgegeben. Die geänderte Rechtsauffassung findet seit der Verkündung des Urteils am 31.10.2012 Anwendung. Soweit vor diesem Zeitpunkt anders verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.

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