Mit der Neukonzeptionierung des Datenbausteins Unfallversicherung und der damit einhergehenden Einführung einer separaten UV-Jahresmeldung zum 1.1.2016 wurde seinerzeit festgelegt, dass UV-Jahresmeldungen nicht in die Bestände der Krankenkassen übernommen, sondern unmittelbar von den Annahmestellen der Krankenkassen an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) weitergeleitet werden. Die Annahmestellen der Krankenkassen stellen durch den Einsatz des Kernprüfprogramms und der anwenderspezifischen Fehlerprüfungen sicher, dass nur fehlerfreie Meldungen an die DSRV weitergeleitet werden.

Zusätzlich zu den Fehlerprüfungen im Kernprüfprogramm stellt die DSRV bei Eingang der UV-Jahresmeldung im Abgleich mit dem Stammsatzbestand fest, ob die in der UV-Jahresmeldung enthaltene Versicherungsnummer (VSNR) vorhanden ist (DSMEV98) oder totgelegt wurde (DSMEV99).

Um eine totgelegte VSNR handelt es sich, sofern diese VSNR vor der Totlegung für mehrere Versicherte verwendet wurde.

Um eine nicht vorhandene VSNR handelt es sich, sofern der Arbeitgeber eine VSNR meldet, die nicht existent ist, jedoch (zufällig) eine korrekte Prüfziffer enthält und insoweit nicht als fehlerhaft abgewiesen wird.

Die Prüfungen der DSRV sind erforderlich, um sicherzustellen, dass nur Meldungen mit gültigen VSNR in die Bestände der Rentenversicherungsträger übernommen werden.

Dieser Qualitätsanspruch gilt auch bei der UV-Jahresmeldung für Zwecke der Betriebsprüfung. Sofern eine totgelegte oder nicht vorhandene VSNR in der UV-Jahresmeldung angegeben ist, erfolgt durch die DSRV eine Abweisung der Meldung und eine elektronische Rückmeldung an die Annahmestellen der Krankenkassen mit einem entsprechenden Stammsatzfehler. Die Annahmestellen der Krankenkassen können die fehlerhaften UV-Jahresmeldungen nicht an den ursprünglichen Absender der Meldung (z. B. Arbeitgeber) weiterleiten, da gegenüber diesem die Fehlerfreiheit der UV-Jahresmeldung bereits elektronisch bestätigt wurde. Eine manuelle Sachaufklärung in den Annahmestellen der Krankenkassen scheidet indes aus.

Zunächst wurden mehrere konzeptionelle Lösungsansätze zwischen GKV-Spitzenverband und DRV Bund bewertet, damit Arbeitgeber Kenntnis erlangen von der fehlerhaften UV-Jahresmeldung und diese entsprechend korrigieren. Ein Lösungsansatz wäre, dass die UV-Jahresmeldungen analog der übrigen Arbeitgebermeldungen künftig von den Einzugsstellen angenommen und weitergeleitet werden. Dadurch wäre sichergestellt, dass alle Arbeitgebermeldungen mit ungültigen VSNR auf Grundlage der Abweisungen der DSRV durch die Sachbearbeitung der Krankenkassen aufgeklärt würden. Der GKV-Spitzenverband hat hierzu am 28.2.2019 einen entsprechenden Beschluss in der Fachkonferenz Meldungen gefasst.

Allerdings ist festzuhalten, dass nach den geltenden Konventionen die Annahmestellen der Krankenkassen bereits im heutigen Verfahren bei Annahme der UV-Jahresmeldungen prüfen, ob darin eine totgelegte VSNR enthalten ist (Fehlerprüfung DSMEv80). Bei einer totgelegten VSNR erfolgt die Abweisung der Meldung mit einer Fehlermeldung an den Arbeitgeber, der die UV-Jahresmeldung mit einer gültigen VSNR nochmals abzugeben hat.

Zudem darf unterstellt werden, dass das Problem der nicht vorhandenen VSNR hauptsächlich bei Meldungen entsteht, die mit einer maschinellen Ausfüllhilfe (sv.net) händisch erstellt wurden. Um diese Fehlerquelle auszuschließen, hat der GKV-Spitzenverband in der Fachkonferenz Meldungen am 18.6.2019 beschlossen, künftig bei Eingabe einer VSNR in sv.net eine obligatorische Abfrage bei der DSRV mit dem DSVV-Verfahren vorzusehen. Damit ist perspektivisch ausgeschlossen, dass Meldungen aus sv.net nicht vorhandene VSNR enthalten.

Die Besprechungsteilnehmer beschließen, vor einer Entscheidung in der Sache das bestehende Verfahren insbesondere hinsichtlich der Fehlerprüfungen weiter zu analysieren:

  • Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, mit den Annahmestellen der Krankenkassen die Umsetzung der Fehlerprüfung DSMEv80 bei UV-Jahresmeldungen zu analysieren.
  • Die DSRV wird gebeten, auf Grundlage der abgewiesenen UV-Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2018 zu ermitteln, in welcher Anzahl eine Abweisung erfolgte aufgrund einer totgelegten VSNR und aufgrund einer nicht vorhandenen VSNR; die Auswertung der DSRV erfolgt jeweils pro Annahmestelle.

Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 19.6.2019

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