TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung in Deutschland beschäftigter Mitglieder von Organen einer Europäischen Gesellschaft (SE)

Nach § 1 Satz 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in einer Beschäftigung in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig, wobei Konzernunternehmen im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes (AktG) als ein Unternehmen gelten.

Über den gesetzlichen Wortlaut hinaus sind auch Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, weil diese durch eine Reihe von Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes den Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften rechtlich gleichgestellt sind (vgl. bereits das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 27.03.1980 - 12 RAr 1/79 -, USK 8094, zu § 3 Abs. 1a AVG).

Eine Ausweitung der Freistellungsregelung auf Organmitglieder anderer inländischer juristischer Personen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung hat die Rechtsprechung des BSG stets ausgeschlossen (vgl. für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft: Urteil vom 21.02.1990 - 12 RK 47/87 -, USK 9020; für Vorstandsmitglieder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt: Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 84/92 -, USK 9420, und für Vorstandsmitglieder eines Vereins: Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R -, USK 2001-28).

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. 2001 L 294/1; im Folgenden: Verordnung) hat der europäische Gesetzgeber eine neue, neben den bisherigen Gesellschaftsformen mitgliedstaatlich nationalen Rechts stehende, europäische Gesellschaftsform geschaffen. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3675).

Bei der SE handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Mindestkapital in Höhe von 120.000,00 EUR (Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung) in Aktien zerlegt ist (Artikel 1 Abs. 2 a.a.O.) und vom Verordnungsgeber daher die Rechtsform einer europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) erhielt (Artikel 1 Abs. 1 a.a.O.). Damit entspricht die SE von ihrem Gesellschaftstyp einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht (AGdR) insoweit, als sie zu den eher "großen" und wirtschaftlich starken Gesellschaften zu zählen ist.

Dies wirft die Frage auf, wie beschäftigte Organmitglieder einer SE, die deutschem Sozialversicherungsrecht unterliegen, versicherungsrechtlich zu beurteilen sind.

Ein Rückgriff auf die vom BSG in seinem Urteil vom 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R -, USK 2008-28 (zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Mitglieds des Board of directors einer irischen private limited company) entwickelten Grundsätze ist nur insoweit erforderlich, als es für eine tatbestandliche Gleichstellung auch im Hinblick auf beschäftigte Organmitglieder einer SE einer gesetzlichen Äquivalenzregel aus einschlägigem, unmittelbar zu beachtendem Recht bedarf. Ob und inwieweit eine tatbestandliche Gleichstellung beschäftigter Organmitglieder einer SE gegeben ist, ist folglich direkt anhand der Bestimmungen der Verordnung in Verbindung mit dem SEAG zu prüfen.

Artikel 10 der Verordnung bestimmt zwar, dass eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft, die nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründet wurde, zu behandeln ist, dies gilt jedoch nur vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung.

Nach der Regelungssystematik der Verordnung (Artikel 9) unterliegt eine SE vorrangig den Bestimmungen der Verordnung, sodann - sofern die Verordnung dies ausdrücklich zulässt - den Bestimmungen der Satzung der SE; in den nicht oder nur teilweise durch die Verordnung geregelten Bereichen bzw. Aspekten den nationalen SE-Gesetzen, ferner den jeweiligen Rechtsvorschriften, die für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE Anwendung finden und schließlich den Bestimmungen ihrer Satzung unter den gleichen Voraussetzungen wie Aktiengesellschaften im jeweiligen Sitzstaat der SE.

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 1 Satz 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III wäre somit eine SE schlechthin wie eine AGdR zu behandeln, wenn die Regelungen der Verordnung mit dem AktG im Wesentlichen übereinstimmten. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil nach der Verordnung unterschiedliche verwaltungsstrukturelle Ausgestaltungen einer SE zulässig sind, der so genannte monistische und der dualistische Aufbau (Artikel 43 ff. bzw. Artikel 39 ff.). Den monistischen Aufbau kennt das AktG jedoch nicht, sondern allein den dualistischen Aufbau mit je einem separaten Leitungs- und einem Aufsichtsorgan.

Da es sich somit um einen nur teilweise durch die Verordnung geregelten Bereich bzw. Aspekt handelt, unterliegt die SE hier den nationalen SE-Gesetzen, die nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung im Einklang stehen müssen mit den maßgeblichen Richtlinien für Aktiengesellschaften im Sinne des Anhangs I der Verordnung; für Deutschland also der maßgebenden Richtli...

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