Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der zuletzt von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verabschiedeten Fassung tragen das Datum vom 20.12.2012. Die Behandlung geringfügiger Beschäftigungen wird mit Wirkung vom 01.01.2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.08.2014 (BGBl I S. 1348) geändert. Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres wird für eine Übergangszeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht.

Darüber hinaus ergeben sich seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 20.12.2012 im Wesentlichen folgende Änderungen bzw. Klarstellungen und Hinweise:

  • Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung wird die Zeitgrenze für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen von zwei Monaten auf drei Monate innerhalb eines Zeitjahres für die Übergangszeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 angepasst.
  • Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.05.2014 (B 12 R 5/12 R) zur gelegentlichen kurzfristigen Beschäftigung.
  • Diverse Klarstellungen im Zusammenhang mit dem vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
  • Klarstellung, dass Arbeitgeber bei schwankenden Arbeitsentgelten im Rahmen der Jahresprognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 EUR unterstellen können, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen.
  • Wegfall der Bestandschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR, die über den 31.12.2012 hinaus sozialversicherungspflichtig geblieben sind, zum 31.12.2014. Die Ausführungen zu diesem Personenkreis, die in der alten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 20.12.2012 unter B 8 zu finden waren, sind ersatzlos gestrichen worden. Diese Arbeitnehmer sind bei einem unveränderten Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450 EUR im Monat ab 01.01.2015 ausschließlich als geringfügig entlohnt Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
  • Klarstellung, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zu prüfen ist, wenn eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird oder Rentenversicherungspflicht aufgrund anderer Tatbestände, wie beispielsweise dem Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit, besteht.
  • Erhöhung der Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen von 0,14 Prozent auf 0,24 Prozent ab 01.01.2015 und gleichzeitige Anpassung der Anlage 1.
  • Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung von 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent ab 1. Januar 2015 bei gleichzeitiger Reduzierung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung von 3,9 Prozent auf 3,7 Prozent (bzw. in Privathaushalten von 13,9 Prozent auf 13,7 Prozent) und entsprechenden Auswirkungen auf den nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu bemessenden Rentenversicherungsbeitrag.
  • Ergänzung des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und der Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit um den Hinweis, dass bei minderjährigen Arbeitnehmern die gesetzlichen Vertreter unterschreiben müssen.

An verschiedenen Stellen in den Geringfügigkeits-Richtlinien wird darauf hingewiesen, dass bei Beschäftigungen, die innerhalb von zwei Monaten bei demselben Arbeitgeber aufgenommen werden, von der widerlegbaren Vermutung der Fortsetzung derselben Beschäftigung auszugehen ist. Dies bedeutet, dass aus Sicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung grundsätzlich erst dann zweifelsfrei eine neue Beschäftigung anzunehmen ist, die losgelöst von der bisherigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber versicherungsrechtlich zu beurteilen ist, wenn zwischen dem Ende der bisherigen und dem Beginn der neuen Beschäftigung eine angemessene Unterbrechung von mindestens zwei Monaten liegt. Diese Frist orientiert sich nicht an der Zeitdauer für eine kurzfristige Beschäftigung und wird infolgedessen auch nicht auf drei Monate angehoben.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die Geringfügigkeits-Richtlinien unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Änderung bzw. ergänzenden Klarstellungen mit Datum vom 12.11.2014 in aktualisierter Fassung bekanntzugeben; sie lösen insofern die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 20.12.2012 ab. Die aktualisierte Fassung liegt als Anlage bei.

Anlage

Geringfügigkeits-Richtlinien

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