hier: Anwendung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R - (USK 2006-4)

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 21.01.1969 - 3 RK 81/67 -, USK 6903, vom 27.03.1980 - 12 RK 56/78 -, USK 80100, vom 23.09.1980 - 12 RK 41/79 -, USK 80212, vom 13.06.1984 - 11 RA 34/83 -, USK 8478, und vom 22.02.1996 - 12 RK 6/95 -, USK 9605) entschieden, dass durch die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters lediglich in den Fällen kein Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde begründet wird, in denen ausschließlich Repräsentationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Wahlamt wahrgenommen werden. Üben die ehrenamtlichen Bürgermeister dagegen dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen aus, sind sie regelmäßig Beschäftigte und unterliegen damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben demzufolge in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 16./17.11.1999 (Punkt 1 der Niederschrift[1]) klargestellt, dass ehrenamtliche Bürgermeister und Amtsvorsteher nicht nur Repräsentationsaufgaben, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis stehen und grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegen. In der Arbeitslosenversicherung besteht für ehrenamtliche Bürgermeister allerdings Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III.

Das Bundessozialgericht hat seine bisher vertretene Auffassung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern nunmehr durch Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R - (USK 2006-4) erneut bestätigt. Bisher hat das Bundessozialgericht allerdings in der Vergangenheit (z. B. im Urteil vom 21.01.1969 und auch zum Teil in den Folgeurteilen) darauf abgestellt, dass die Verwaltungsaufgaben prägend für das gesamte Bild der Tätigkeit sein müssen, um von einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgehen zu können. In seiner Entscheidung vom 25.01.2006 geht das Bundessozialgericht von dieser Betrachtungsweise ab. Danach ist für die Annahme eines versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses schon ausreichend, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Verwaltung fungiert. Eine quantitative und qualitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben ist nicht erforderlich.

In der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.01.2006 wird damit klargestellt, dass der Bereich der weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters prägt, sofern er nach der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der maßgebenden Kommunalverfassung dazu verpflichtet ist; auf ein quantitatives oder qualitatives Überwiegen der Verwaltungsaufgaben kommt es also nicht an. In dem entschiedenen Fall hat das Bundessozialgericht Verwaltungsaufgaben bejaht, weil dem ehrenamtlichen Bürgermeister nach der kommunalrechtlichen Ausgestaltung als Leiter der Gemeindeverwaltung jedenfalls die Überwachung der sachgemäßen Erledigung von Aufgaben oblag, unabhängig davon, dass deren konkrete Durchführung beim Verwaltungsverband lag.

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer sind die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25.01.2006 bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern spätestens vom 01.09.2007 an anzuwenden. Soweit in der Vergangenheit anders verfahren worden ist, behält es dabei für vor diesem Zeitpunkt begründete Amtsverhältnisse sein Bewenden. Dieser Vertrauensschutz endet mit Ablauf der laufenden Amtszeit; dies gilt auch bei einer Wiederwahl.

[1] WzS 2000 S. 17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge