Sachverhalt:

0. Es geht um einen Sachstandsbericht zur Einführung des Interoperabilitätsstandards "Lateinische Zeichen in UNICODE" für den Datenaustausch zwischen der Rentenversicherung und der Krankenversicherung.
1.

Der IT-Planungsrat hat in seiner 13. Sitzung am 12.03.2014 die verbindliche Anwendung des Interoperabilitätsstandards "Lateinische Zeichen in UNICODE" beschlossen.

"Unter Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern (IT-Staatsvertrag) beschließt der IT-Planungsrat die verbindliche Anwendung des Interoperabilitätsstandards "Lateinische Zeichen in UNICODE" als Mindeststandard.

(1)

Für IT-Verfahren, die dem bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder dem Datenaustausch mit Bürgern und Wirtschaft dienen, werden folgende Fristen für die Konformität laut Anlage 1 festgelegt:

  • mit Beschlussfassung - für IT-Verfahren, die neu aufgebaut oder in wesentlichem Umfang überarbeitet werden,
  • drei Jahre nach Beschlussfassung - für andere IT-Verfahren.
(2) Die Mitglieder des IT-Planungsrats tragen in ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft dafür Sorge, dass, sobald möglich, sämtliche IT-Verfahren konform zu diesem Standard sind, wenn nicht zwingende fachliche oder wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen."

Nach diesem Beschluss müssen die Daten im Austausch mit der Verwaltung der Kommunen, Bürger und der Wirtschaft im Zeichensatz "Lateinische Zeichen in UNICODE" angenommen, verarbeitet, gespeichert und gedruckt werden können.

2. Die Konformität zum Standard wird wie folgt definiert: Ein IT-Fachverfahren ist konform zum Standard "Lateinische Zeichen in UNICODE", wenn jedes der im Standard durch seinen Codepoint bzw. seine Codepoints bezeichnete Zeichen in dem IT-Fachverfahren erfasst, verarbeitet, gespeichert, übermittelt und gedruckt werden kann. Die für die Verarbeitung und Speicherung im IT-Fachverfahren genutzte Transformation von Codepoints in Bytefolgen (Encoding) ist für die Beurteilung der Konformität unerheblich. Für Namensvergleiche und Identifikationsvorgänge können die Namen mit diakritischen Zeichen in eine transliterierte Schreibweise (Suchform) überführt werden.
3. Der Zeichensatz wird bereits seit 2012 im Bereich der Innenverwaltung verwendet. Daher gehen bereits jetzt Datensätze der Einwohnermeldeämter bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) ein, in denen Zeichen aus diesem Standard verwendet werden. Die DSRV transliteriert diese Zeichen in den erweiterten Westeuropäischen Zeichensatz nach ISO 8859-1, der als Standard in der Sozialversicherung eingesetzt wird und der von allen Sozialversicherungs- und Rentenversicherungsträgern verarbeitet werden kann. Der erweiterte Westeuropäische Zeichensatz nach ISO 8859-1 enthält weniger Zeichen als der Lateinische Zeichensatz in UNICODE. In Einzelfällen führt dies dazu, dass insbesondere Namen in einer Weise gespeichert werden, die nicht der tatsächlichen Namensschreibweise der betroffenen Person entsprechen. Nach dem Beschluss des IT-Planungsrats müssen die Daten aber in der Kommunikation mit dem Versicherten, der Verwaltung, den Kommunen und der Wirtschaft im Lateinischen Zeichensatz in UNICODE ausgetauscht werden.
4. Der Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Krankenkassen erfolgt ebenfalls im erweiterten Westeuropäischen Zeichensatz nach ISO 8859-1 (Sitzung 1/2007, TOP 11). Zur Einführung am 01.12.2007 waren umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich, um diesen Zeichensatz auf den eingesetzten Systemen speichern und verarbeiten zu können.
5. Eine vollständige Umstellung aller Verfahren in der Rentenversicherung auf den Lateinischen Zeichensatz in UNICODE – bei der DSRV, dem Kernsystem rvDialog sowie bei den Druckprodukten – ist mit einem sehr hohen Umstellungsaufwand verbunden, da dieser Zeichensatz nur auf neueren Systemarchitekturen voll unterstützt wird. Zudem sind auch bei externen Stellen Umstellungsarbeiten erforderlich, mit denen die Rentenversicherung Daten austauscht. Vor der Aufnahme erster Umstellungsaktivitäten wurde der Grundsatz- und Querschnittsbereich der Deutschen Rentenversicherung Bund (Rechts- und Fachfragen) von der Arbeitsgruppe Datenaustausch (AGDTTH) gebeten, die Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses des IT-Planungsrates für die Deutsche Rentenversicherung zu bestätigen. Nach Vorliegen dieses Gutachtens, wird über die Umsetzung in der Rentenversicherung entschieden.

Beratungsergebnis:

Die Mitglieder der AGDTKVRV nehmen den Sachverhalt zu Kenntnis. Die DRV Bund wird gebeten, die Mitglieder zu gegebener Zeit über die weitere Vorgehensweise der Rentenversicherung zu unterrichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge