Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehen Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus (auch) dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R -, USK 2006-4). Weder deren - kommunalrechtliche - Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets-)Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus.

Die ehrenamtlichen Bürgermeister und ehrenamtlichen Beigeordneten sind von der aufgrund der Beschäftigung grundsätzlich eintretenden Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung allerdings ausgenommen; für sie wird nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III Versicherungsfreiheit angeordnet. Von der Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III werden nach ihrem Sinn und Zweck - neben den ehrenamtlichen Bürgermeistern - aber nicht nur ehrenamtliche Beigeordnete erfasst, die im jeweiligen Kommunalrecht technisch als solche bezeichnet werden, sondern vielmehr alle ehrenamtlich Beschäftigten, deren Grundlage ein (politisches) Wahlamt ist und die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenzen beschäftigt sind. Unter Zugrundelegung dieses weiten Verständnisses des Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" hat das BSG auch den gewählten Stellvertreter des Landrats eines Landkreises in Bayern in seiner ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit dem nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III versicherungsfreien Personenkreis zugeordnet (vgl. Urteil vom 27.01.2010 - B 12 KR 3/09 R -, USK 2010-1).

Es ist die Frage gestellt worden, ob auch die Vorsitzenden eines kommunalen Zweckverbandes in Bayern, die ehrenamtlich tätig sind, von der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III erfasst sind.

Ein Zweckverband ist nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Bayern ein Zusammenschluss mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften auf Grundlage eines Gesetzes und/oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe (Art. 17 KommZG). Seiner Rechtsnatur nach ist ein Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 3 KommZG). Sein Körperschaftsstatus erfordert eine Satzung (Zweckverbandssatzung), Mitglieder (Mitgliedskommunen), die Bildung der Organe (Zweckverbandsorgane) und die Regelung seiner Finanzen. Nach Art. 29 KommZG sind notwendige Organe des Zweckverbandes die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitzender). Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig (Art. 30 Abs. 1 KommZG). Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt; die Verbandsversammlung kann einen weiteren Stellvertreter wählen. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter einer Gemeinde oder eines Landkreises oder der Bezirkstagspräsident eines Bezirks sein, die dem Zweckverband angehören (Art. 35 KommZG). Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amtes gewählt (Art. 35 Abs. 2 KommZG).

Zu der als "ehrenamtliche Beigeordnete" bezeichneten Gruppe arbeitslosenversicherungsfreier Personen im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III gehören nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer auch die Vorsitzenden eines kommunalen Zweckverbandes in Bayern, die ehrenamtlich tätig sind. Gleiches gilt für die Vorsitzenden kommunaler Zweckverbände in anderen Bundesländern, sofern der Aufgabenbereich und die Rechtsstellung dieser Personen durch das jeweilige Kommunalrecht entsprechend ausgestaltet sind.

Eine dem § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III vergleichbare Regelung existiert in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung nicht. Der Versicherungsstatus der in Rede stehenden Personen richtet sich dort nach den für die einzelnen Versicherungszweige maßgebenden allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit.

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