Ausgangslage:

Nach den näheren Maßgaben des § 47 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 SGB V. Hiernach ist das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.

Im gemeinsamen Rundschreiben der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. sowie des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 29. November 2005 wird unter Ziffer 2.2.3.2.1 ausgeführt, dass neben dem festen Monatsentgelt bezogene laufende Vergütungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie regelmäßig gezahlt werden. Regelmäßigkeit sei anzunehmen, wenn die zusätzlichen Vergütungen – gleich welcher Natur sie sind - in den letzten 3 abgerechneten Monaten jeweils geleistet worden sind. Dabei komme es nicht darauf an, dass die auf die einzelnen Abrechnungszeiträume entfallenden zusätzlichen Vergütungen in gleich bleibender Höhe gezahlt worden sind.

Dementsprechend sah die bis zur Ablösung durch den elektronischen Datenaustausch nach § 23c SGB IV genutzte Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Kranken-, Versorgungskranken- und Verletztengeld (Anlage 1) unter der Ziffer 2.2 die Angabe der Höhe des Arbeitsentgelts im letzten Entgeltabrechnungszeitraum bzw. unter Ziffer 2.4 die Angabe des vereinbarten Arbeitsentgelts vor, wenn das unter Ziffer 2.2 bescheinigte Bruttoarbeitsentgelt hiervon abwich. Nur für den Fall, dass das Bruttoarbeitsentgelt in jedem der letzten abgerechneten 3 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig vom vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt abwich, waren die Arbeitsentgelte der letzten 3 Monate unter der Ziffer 2.5 anzugeben.

In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind anders als im Krankenversicherungsrecht auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, § 1 Abs. 2 SvEV. Dementsprechend wurde in der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach §189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag Verletztengeld – GenAuftVGVV) unter Pkt. 3.2 festgelegt, dass die Krankenkasse bei der Berechnung des Verletztengeldes auch steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu berücksichtigen hat. Regelmäßigkeit wird in diesem Zusammenhang nicht gefordert. Deshalb sah die Entgeltbescheinigung (Anlage 1) bei einem Arbeitsunfall unter Ziffer 6.2 die Angabe von im letzten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlten lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen in jedem Fall vor. Die lohnsteuerfreien Zuschläge der letzten 3 Entgeltabrechnungszeiträume waren unter Ziffer 6.3 nur unter der Bedingung anzugeben, dass unter Ziffer 2.5 (abweichendes Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 3 abgerechneten Monaten) Angaben gemacht wurden. Aufgrund dieser "Vorgaben/Erläuterungen" für die Arbeitgeber dürften bei Arbeitnehmern, die einen festen Monatslohn haben (somit keine Erforderlichkeit für Angaben unter der Ziffer 2.5 bestand), bei einem Arbeitsunfall "nur" die Ziffer 6.2 mit dem Betrag der im letzten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlten steuerfreien Zuschläge ausgefüllt worden sein. Die Berechnung des Verletztengeldes durch die Krankenkassen dürfte somit regelmäßig – mit Blick auf o. a. Ausführungen im GenAuftrVGVV – auf Basis des Arbeitsentgelts im letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzüglich der hierfür gezahlten steuerfreien Zuschläge vorgenommen worden sein.

Die Datenbausteine (DBAL bzw. DBUN) bzw. die dazugehörigen Erläuterungen zum elektronischen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV wurden auf Basis der Entgeltbescheinigung aufgebaut und enthalten ebenfalls entsprechende Erläuterungen. Von daher muss angenommen werden, dass – ggf. aus jahrelanger Praxis heraus – auch im elektronischen Datenaustausch entsprechend verfahren wird.

Sachstand:

Eine Krankenkasse hat Verletztengeld gemäß der VV Generalauftrag Verletztengeld berechnet und ausgezahlt. Aus der Entgeltbescheinigung ergab sich ein festes Monatsgehalt, weshalb der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wurde. In diesem Entgeltabrechnungszeitraum wurden lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erzielt und bei der Berechnung des Verletztengeldes berücksichtigt.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution hat – aus nicht bekannten Gründen – Verdienstabrechnungen der letzten Monate bei dem Arbeitgeber angefordert und die Berechnung des Verletztengeldes überprüft. Nachdem die Prüfung ergeben hatte, dass in den letzten 3 Entgeltabrechnungszeiträumen nicht regelmäßig lohnsteuerfreie Zuschläge erzielt worden waren, wurde die Berechnung des Verletztengeldes wegen de...

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