Aufgrund des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ergeben sich Neuerungen unter anderem hinsichtlich der Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR. In diesen Fällen wurde eine Besitzschutzregelung hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eingeführt, obwohl diese Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.01.2013 dem Grunde nach geringfügig entlohnt und demnach Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen wären.

Die Versicherungspflicht bleibt für eine Übergangszeit (bis längstens zum 31.12.2014) mit der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung auf Antrag bestehen. Die Befreiungsoption besteht in der Rentenversicherung bis zum 31.12.2014 nicht. Sofern in der Krankenversicherung aufgrund eines Anspruchs im Rahmen der Familienversicherung keine Versicherungspflicht fortbesteht, sind aufgrund der dann krankenversicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen.

In diesen Fällen sind die Arbeitgeber verpflichtet, für ein und dieselbe Beschäftigung sowohl eine Meldung zur Krankenkasse (Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 0100 bzw. 0110) als auch zur Minijob-Zentrale(Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 6000) zu erstatten.

Sofern nach der Übergangszeit das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt weiterhin zwischen 400,01 und 450,00 EUR beträgt, ist die Beschäftigung zum 31.12.2014 bei der Krankenkasse ab- und zum 01.01.2015 bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

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