hier: Berücksichtigung beitragsfreier Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

Sachstand:

Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V).

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV sind dem Arbeitsentgelt steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG) stammen, nicht zuzurechnen.

Die Steuerfreiheit dieser Zuwendungen gilt sowohl für die Beiträge des Arbeitgebers, als auch die Beiträge des Arbeitnehmers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG waren bisher jedoch vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG ausgeschlossen, auch wenn sie vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden (vgl. Ziffer 5.1.1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur betrieblichen Altersversorgung vom 25. September 2008).

Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 – VI R 57/08 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in den von Arbeitgebern gezahlten Gesamtversicherungsbeiträgen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung enthalten sind, nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Urteil des BFH für Zeiten ab dem 1. Januar 2011 für allgemein anwendbar erklärt.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 erfolgte eine beitragsrechtliche Neubeurteilung der Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (siehe Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 14./15. November 2012, Anlage 1). Danach führt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ab 1. Januar 2011 auch grundsätzlich zur Beitragsfreiheit der Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer. Verzichtet jedoch der Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG auf die Steuerfreiheit der Eigenbeträge z.B. zu Gunsten der sogenannten "Riester"-Förderung, können diese ebenfalls nicht beitragsfrei behandelt werden. Für die Jahre 2010 und früher dürfte angesichts der erst Ende 2011 bekannt gewordenen Umsetzungshinweise der Finanzverwaltung eine Korrektur der steuerlichen Behandlung der Eigenbeiträge des Arbeitnehmers nicht mehr im Rahmen der Entgeltabrechnung, sondern nur im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung möglich (gewesen) sein. Dementsprechend scheidet für diese Zeiträume eine Beitragserstattung regelmäßig aus.

Dies hat zur Folge, dass bei der Berechnung des Krankengeldes, die steuer- und beitragsfreien Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei der Krankengeldberechnung, keine Berücksichtigung finden dürfen.

Bereits in ihrer Besprechung am 13./14. Mai 2003 haben die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen sich unter TOP 5 darauf verständigt, dass bei der Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet wird. Hierzu übermittelt der Arbeitgeber das ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung erzielte Bruttoarbeitsentgelt und das hieraus fiktiv ermittelte Nettoarbeitsentgelt. Das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt ist separat anzugeben. Die Krankenkasse ermittelt hieraus einen kalendertäglichen Abzugsbetrag, welcher dann von dem vorher errechneten Regelentgelt abgezogen wird.

Hintergrund für diese Verfahrensweise ist, dass die Entgeltumwandlung aus dem laufenden Arbeitsentgelt in unterschiedlichen ggf. auch wechselnden Höhen und Intervallen möglich ist und dies zu starken Schwankungen des monatlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führen kann. Mit dem Bezug auf die letzten 12 Monate wird man der gesetzlichen Intention der Krankengeldberechnung aus dem erzielten "regelmäßigen" Arbeitsentgelt eher gerecht.

Fraglich erschien daher, wie der monatlich zu zahlende beitragsfreie Finanzierungsanteil des Arbeitnehmers bei der Entgeltmeldung des Arbeitgebers zur Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen ist.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten die Auffassung, dass bei der Berechnung des Krankengeldes die b...

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