Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung führt im Ergebnis dazu, dass die akzessorische Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ebenfalls nicht besteht. Die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V soll ihrem Zweck nach verhindern, dass nicht versicherungspflichtige Selbstständige durch Aufnahme einer niedrig vergüteten versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung oder durch Erfüllung eines anderen Versicherungspflichttatbestandes den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, obwohl sie weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehören noch mit ihrem Arbeitseinkommen bzw. ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beitragen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben den Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 SGB V durch Aussagen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 21.11.1988 zum Gesundheits- Reformgesetz sowie in Besprechungsergebnissen (vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 08./09.11.1989, Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21./22.11.2006) konkretisiert.

Der GKV-Spitzenverband hat den Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit, der im Anwendungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht allein auf die Vorschrift des § 5 Abs. 5 SGB V beschränkt ist, sondern in weiteren Regelungen Bedeutung hat, inzwischen näher definiert und insbesondere von der selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird, abgrenzt. In diesem Zusammenhang waren auch die bisherigen Aussagen zur Feststellung der Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Tätigkeit, die neben einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in Teilen anzupassen.

Danach gelten folgende Grundsätze:

Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V, Bundestags-Drucksache 11/2237 S. 159); in diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen. Die Rechtsprechung hat diese Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zur Auslegung des Begriffs der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit übernommen und sich dem angeschlossen. Dem Kriterium "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" kommt allerdings keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Urteil des BSG vom 29.09.1997 - 10 RK 2/97 -, USK 9766); es stellt insbesondere kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, sondern dient lediglich der Verdeutlichung des Begriffs "hauptberuflich".

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stellt sich bereits als entscheidungserhebliches Merkmal für eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit dar, ohne dass die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig näher zu prüfen wären. Bei Personen, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, ist daher generalisierend anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion - unabhängig von einem persönlichen Arbeitseinsatz - hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreiten, ist die Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls anzunehmen. In diese Betrachtung sind der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers und seine mitarbeitenden Familienangehörigen nicht einzubeziehen, soweit keine Rentenversicherungspflicht besteht. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist im Rahmen der Feststellung der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit stets vorrangig zu prüfen.

Wenn es gilt, die selbstständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen abzuwägen, ist darauf abzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt. Die dazu erforderliche Prüfung ist im Zweifelsfall nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen. Eine solche Gesamtschau verhindert einerseits Zufallsergebnisse in den Fällen, in denen ein geringes Zurückbleiben bei einem Kriterium mit einem deutlichen Übersteigen beim anderen Kriterium zusammentrifft, und erla...

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