Entscheidungsstichwort (Thema)

Rehabilitation. Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes. einheitliches Rehabilitationsverfahren. Einkommenserhöhung auf Grund steuerlicher Änderungen bei Heirat und Geburt eines Kindes. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Anwendung der §§ 20 bis 27 SGB 6 aF oder der §§ 20ff SGB 6 nF iVm den Regelungen des am 1.7.2001 in Kraft getretenen SGB 9 hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.

2. Bei der Festlegung des maßgeblichen Zeitraums für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds ist nicht auf den Beginn einzelner Teilmaßnahmen abzustellen, sondern auf den Beginn der Rehabilitationsleistung iS eines Gesamtplans, also einer Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens.

3. Zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens mit Zwischen- oder Übergangsbeschäftigungen.

4. Einkommenserhöhungen, die auf steuerlicher Auswirkungen wegen Heirat und Geburt eines Kindes, die nach Beginn des Rehabilitationsverfahrens erfolgen, finden keine Berücksichtigung bei Berechnung des Übergangsgeldes. Ein Verstoß gegen Art 6 GG liegt hier nicht vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.09.2010; Aktenzeichen B 5 R 104/08 R)

 

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 wird aufgehoben.

II.

Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Mai 2002 in der Fassung des Bescheides vom 7. August 2002 und den Bescheid vom 26. September 2002, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002, wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Übergangsgeldes während einer von der Beklagten erbrachten Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.04.2002 bis zum 03.05.2002 und einer am 16.09.2002 begonnenen 24-monatigen Umschulung zum Maschinenbautechniker. Der Streit gründet sich darauf, ob bei der Berechnung des Übergangsgeldes für die genannten Leistungen das vor einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation im Jahr 2001 erzielte Nettoentgelt oder das im März 2002 erzielte, wegen Änderung der Steuerklasse nach Geburt eines Kindes deutlich höhere Nettoentgelt zu Grunde zu legen ist.

Der Kläger ist am 1967 geboren. Er hat ab 1983 den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt und diesen zunächst bis zum Jahr 2000 ausgeübt. Seit dem 12.08.2000 ist er verheiratet und seit dem 29.11.2000 Vater einer Tochter.

Im Oktober 2000 bezog der Kläger (nach Auskunft seines Arbeitgebers vom 09.02.2001) ein kalendermonatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 4507,- DM (entspricht 2304,39 €) brutto bzw. 2758,58 DM (entspricht 1410,44 €) netto.

Im November 2000 verspürte der Kläger beim Heben eines schweren Werkstücks einschießende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Vom 20.11.2000 bis zum 22.11.2000 war er arbeitsunfähig krank geschrieben. Am 01.12.2000 wurde eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule angefertigt. Dabei wurde ein ausgedehnter Bandscheibenvorfall L5/S1 festgestellt. Vom 01.12.2000 bis zum 20.02.2001 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank geschrieben. Nach Ende der Lohnfortzahlung erhielt er bis zum 20.02.2001 Krankengeld.

Am 14.12.2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer stationären medizinischen Leistung durch die Beklagte.

Mit Bescheid vom 10.01.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Heilbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie O..

Am 30.01.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung seines Antrags gab er an, dass seine Arbeit gekennzeichnet sei durch das Bewegen, Heben und Tragen von verschiedenen Lasten mit einem Gewicht von bis zu über 20 kg in mehreren Körperpositionen. Dazu komme eine oft gebückte Haltung an der Fräsmaschine und am Werktisch, die über einen längeren Zeitraum andauere. Dies werde durch seine Körpergröße von 1,93 m und die vorhandene Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule immer mehr zum Erschwernis.

Die bewilligte medizinische Leistung zur Rehabilitation wurde vom 21.02.2001 bis zum 21.03.2001 durchgeführt. Bei dieser Leistung konnten die Beschwerden des Klägers, auch die zunächst schmerzhaft eingeschränkte Wirbelsäulenfunktion, wesentlich gebessert werden. Nach Angaben der behandelnden Ärzte war zunächst wieder mit einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu rechnen, sofern regelmäßig gebückte Zwangshaltungen und Heben von Lasten über 20 kg ohne Hilfe vermieden werden könnten. Langfristig wurde aber eine berufliche Neuorientierung für eine weniger wirbelsäulenbelastende Tätigkeit empfohlen. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig (Abschlussbericht vom 11.04.2001).

Für den Zeitraum dieser Leistung gewährte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung des für die Berechnung des vorangegangenen Krankengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts (2488,20 € brutto) Übergangsgeld in einer Höhe von kalendertäglich 38,08 € (Bescheid vom 10.01.2003).

Ansch...

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