nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 24.01.2002; Aktenzeichen S 6 AL 237/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung der Leistung streitig.

Der am 1945 geborene Kläger war in den Zeiträumen April 1972 bis März 1979 als Substitut, vom Mai 1979 bis November 1982 als Verkäufer in Kaufhäusern beschäftigt. Vom 11.01.1983 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14.11.1983 bezog er bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Der Kläger hatte im Antrag ein Konto bei der Sparkasse B. angegeben, später aber das Konto 0692 615000 bei der Bank für H. , auf das die Leistung auch überwiesen wurde.

In seinem Antrag auf Anschluss-Alhi vom 30.10.1983 gab der Kläger als Bankverbindung erneut das Konto 0692 615000 bei der Bank für H. an. Nach Ermittlungen zur Bedürftigkeit des Klägers bewilligte die Beklagte Alhi vom 15.11.1983 bis 28.02.1984 (Verfügung vom 08.03.1983). Die zeitliche Begrenzung wurde in dem Zahlungsnachweis vom 09.03.1984 mit "Umzug" des Klägers erläutert und beruht nach den Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren auf dem Übergang der Zuständigkeit vom Arbeitsamt V zum Arbeitsamt IV in B ...

Mit Verfügung vom 22.03.1984, beim Zentralamt der Beklagten eingegangen am 23.03.1984, bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 01.03.1984 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 15.11.1984 in Höhe von wöchentlich 247,20 DM.

Abzüglich eines Abzweigungsbetrages von 58,63 DM bzw. (ab 14.03.1984) 63,96 DM für je zwei Wochen zugunsten der Gläubigerin B. Bank überwies sie nach den Zahlungsnachweisen die bewilligte Leistung auf das Konto des Klägers bei der Bank für H ... Da der Kläger zu zwei Meldeterminen nicht erschienen war, stellte die Beklagte die Zahlung der Alhi mit Wirkung vom 04.07.1984 ein und erließ nach den Angaben in den Zahlungsnachweisen einen entsprechenden Aufhebungsbescheid.

Am 15.02.1985 erhielt die Beklagte durch eine "Überschneidungsmitteilung" Kenntnis davon, dass der Kläger seit 01.05.1984 bei der Firma N. in K. beschäftigt war. Nach einer später vorgelegten Arbeitsbescheinigung arbeitete der Kläger dort bis 30.06.1986 als Verkäufer; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden.

Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.1985 die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 01.05.1984 auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der in der Zeit vom 01.05. bis 03.07.1984 gezahlten Leistung in Höhe von 2.266,- DM, da der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen sei und keinen Leistungsanspuch habe. Der Bescheid wurde an die Anschrift des Klägers in K. , K.weg gesandt. Der Kläger erhob dagegen keinen Widerspruch.

In einem Bußgeldbescheid vom 05.08.1985 gegen den Kläger, diesem an der damaligen Adresse K. , K.weg mit Postzustellungsurkunde zugestellt, wies die Beklagte u.a. auf die Überzahlung von 2.266,- DM hin. Der Kläger führte in seinem dagegen eingelegten Einspruch vom 12.08.1985 aus, er habe die Beklagte von seiner neuen Tätigkeit im Juli 1984 in Kenntnis gesetzt. Was er der Beklagten angeblich schulde, werde er zurückzahlen, zur Zeit sei es ihm jedoch nicht möglich. Er legte in Ablichtung ein Schreiben vom 06.07.1984 an die Beklagte bei, das u.a. folgenden Text enthielt: "nochmals teile ich Ihnen meine Tätigkeit als Verkäufer bei der Firma N. in K. mit." In einem Schriftsatz vom 21.02.1986 seiner damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten an die Beklagte wird ausgeführt, dass der Kläger durch die Einschaltung der Anwälte "seiner grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft Nachdruck verleihen" wolle. Die Anwälte baten um Neufestsetzung der Rückzahlungsrate, falls der Kläger bereits monatliche Raten begleiche.

Aufgrund von Kürzungen eines erneuten Leistungsbezugs beziffer- te die Beklagte ihre Forderung gegen den Kläger am 26.11.1986 noch auf 2.102,90 DM (Kürzungsnachweis), am 17.03.1987 auf noch 1.648,60 DM (Kontoauszug). Die Kürzungen beruhten zunächst auf einem Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 04.09.1986, worin sie wegen einer Forderung von 2.434,- DM ab 02.09.1986 und in Höhe von werktäglich 7,70 DM gegen einen Leistungsanspruch des Klägers aufrechnete. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger am 25.09.1986 Widerspruch eingelegt mit dem Antrag, "die Rückzahlung in geringeren Raten durchzuführen". Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.1986 zurückgewiesen. In einer am 14.12.1986 bei der Beklagten eingegangenen Postkarte teilte der Kläger u.a. mit, er sei immer noch arbeitslos, könne die geforderten Beträge nicht bezahlen und bitte um wohlwollende Überprüfung. Einen weiteren Aufrechnungsbescheid erließ die Beklagte am 14.01.1987, worin sie ab 23.12.1986 wegen einer noch bestehenden Forderung von 2.102,90 DM gegen einen Leistungsanspruch des Klägers und in H...

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