Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. laufender Arbeitslohn. sonstige Bezüge. Gehaltsnachzahlungen aus dem Vorjahr. R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8 LStR 2013. modifiziertes Zuflussprinzip im Elterngeldrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für den Zeitpunkt des Zugangs von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt bei der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung seit jeher und noch nach 1.1.2015 das modifizierte Zuflussprinzip.

2. Unter der Geltung des modifizierten Zuflussprinzips darf R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8 der Lohnsteuer-Richtlinien (juris: LStR) nicht im Elterngeldrecht herangezogen werden.

3. Zum Einfluss der aktuellen BSG-Rechtsprechung vom 14.12.2017.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz 3 vgl BSG vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R = BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2019; Aktenzeichen B 10 EG 2/18 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, höheres Elterngeld zu erhalten.

Die 35-jährige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist die Mutter des am 02.05.2014 geborenen Kindes L. R.. Während des streitgegenständlichen Zeitraums war sie mit dem Vater des Kindes, Herrn J. R., nicht verheiratet, lebte jedoch mit diesem sowie mit L. in einem Haushalt zusammen. Ein weiteres Kind gab es vor und während des Elterngeld-Bezugszeitraums im Haushalt der Familie A./R. noch nicht.

Vor L.‘s Geburt arbeitete die Klägerin als Studienrätin im Förderschulbereich. Ihr Dienstherr war der Freistaat Bayern.

Eine Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen vom 13.03.2014 für den Monat April 2014 weist unter der Deklaration "Steuerbrutto, EZ" eine Zahlung in Höhe von 745,12 EUR aus. In der beigegebenen Rückrechnungsabrechnung erläuterte der Dienstherr der Klägerin diese Gehaltsposition im Detail: Für die Monate August bis Dezember 2013 erfolgte eine Nachzahlung an "Grundgehalt" in Höhe von monatlich jeweils 141,12 EUR zuzüglich jeweils 0,26 EUR als Arbeitgeberanteil zur Vermögensbildung; zudem war in dem Betrag eine "Sonderzahlung" in Höhe von 38,22 EUR für Dezember 2013 enthalten. In einer Verdienstbescheinigung vom 16.06.2014, ausgestellt vom Landesamt für Finanzen, sind folgende Bruttoentgelte dokumentiert:

- Mai 2013 3.461,40 EUR,

- Juni und Juli 2013 jeweils 3.467,67 EUR,

- August bis Dezember 2013 jeweils 3.534,35 EUR,

- Januar bis April 2014 jeweils 3.783,97 EUR.

Mit gesondertem Schreiben vom 16.06.2014 teilte das Landesamt für Finanzen der Klägerin mit, in der Verdienstbescheinigung sei eine Einmalzahlung in Höhe von 745,12 EUR nicht enthalten. Diese resultiere aus einer Korrektur der Wochenstundenzahl rückwirkend vom 01.08. bis 31.12.2013.

Am 17.07.2014 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat von L. (02.05.2014 bis 01.05.2015). In diesem Zusammenhang gab sie an, ihre Arbeitszeit sei ab August 2013 von 25 auf 26 Wochenstunden (26 Wochenstunden entsprechen einer Vollzeitbeschäftigung) erhöht worden. Die Regierung von Oberbayern habe es versäumt, der Bezügestelle die Erhöhung der Stundenzahl rechtzeitig mitzuteilen. Erst im April 2014 sei dies nachgeholt worden. Die noch ausstehenden Bezüge seien daraufhin für die Monate August 2013 bis März 2014 nachverrechnet und im April ausgezahlt worden. In der Verdienstbescheinigung für Elterngeld vom 16.06.2014 seien nur die zu geringen Bezüge ausgewiesen; der Bezügestelle sei es nicht möglich, die korrekten Beträge für das abgeschlossene Jahr 2013 anzugeben. Da es sich bei der Nachzahlung nicht um eine Sonderzahlung handle, bitte sie, die Klägerin, den Beklagten, diese für das elterngeldrechtliche Einkommen zu berücksichtigen.

Unter dem Vorbehalt des Widerrufs bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 01.08.2014 antragsgemäß Elterngeld für L.‚s Lebensmonate eins bis zwölf, und zwar für den ersten Lebensmonat Null, für den zweiten 236,12 EUR sowie für den dritten bis zwölften jeweils 1.770,89 EUR. Als Bemessungszeitraum zog der Beklagte die Monate Mai 2013 bis April 2014 heran. Als Bruttoeinnahmen setzte er die in der Verdienstbescheinigung vom 16.06.2014 ausgewiesenen Beträge an. Die Summe der Bruttoeinnahmen belief sich demnach auf 43.204,37 EUR, nach Absetzung des monatlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 42.204,41 EUR. Die Division dieses Betrags durch zwölf ergab ein Elterngeld-Brutto in Höhe von 3.517,03,67 EUR. Das Elterngeld-Netto errechnete der Beklagte mit 2.724,44 EUR. Das monatliche Elterngeld resultierte aus einem Leistungssatz von 65 Prozent.

Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin am 01.09.2014 Widerspruch ein. Sie wies erneut darauf hin, bei der Nachzahlung habe es sich nicht um eine Sonderzahlung gehandelt, sondern um die Nachzahlung zustehender Bezüge. Die verzögerte Auszahlung sei auf einen Behördenfehler zurückzuführen. Sie habe für...

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