Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Auswahl der Rehabilitationseinrichtung. Ermessensentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, dem Versicherten alle in Betracht kommenden Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen zur stationären Rehabilitation mitzuteilen, besteht nicht.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik H..

Der Kläger beantragte am 24. Februar 2008 die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Mit angefochtenem Bescheid im Eilverfahren vom 27. Mai 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für voraussichtlich sechs Wochen in der Klinik O. in Z..

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger die Durchführung des Rehabilitationsverfahrens in der Klinik H.. Mit weiterem Bescheid vom 5. August 2008 lehnte die Beklagte den Wunsch des Klägers nach Durchführung der Maßnahme in der Klinik H. ab. Diese Einrichtung könne nur dann ausgewählt werden, wenn die Rehabilitationsleistung einzig in dieser Einrichtung erfolgreich durchgeführt werden könnte. Jede andere Einrichtung, die von der Beklagten betrieben werde oder mit der ein Belegungsvertrag bestehe, müsse ungeeignet sein. Zur Behandlung der Funktionsstörungen des Klägers stünden mehrere geeignete rentenversicherungseigene Rehabilitationseinrichtungen sowie Vertragseinrichtungen zur Verfügung. Es verbleibe daher bei der genannten Einrichtung. Alternativ werde das H. Rehazentrum Bad B.-R.-klinik bzw. die F. Klinik in M. angeboten. Eine der angebotenen Reha-Kliniken wählte der Kläger nicht aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2008 wurde daraufhin der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Mai 2008 zurückgewiesen. Die Klinik H. werde von der Beklagten nicht belegt. Die Beklagte sei verpflichtet, die benötigte Leistung zur medizinischen Rehabilitation in einer indikationsgerechten und qualitätsgesicherten Rehabilitationseinrichtung durchzuführen. Deshalb würde Rehabilitationsleistungen grundsätzlich nur in Einrichtungen erbracht, die von dem Rentenversicherungsträger selbst betrieben werden oder mit denen ein Belegungsvertrag bestehe. Mit der vom Kläger gewünschten Einrichtung bestehe kein Belegungsvertrag. Die ausgewählte Rehabilitationsklinik besitzt eine hohe sozialmedizinische Kompetenz und führe speziell die bei dem Kläger erforderlichen Therapien durch. Auch seien mit Bescheid vom 5. August 2008 weitere alternative Rehabilitationseinrichtungen genannt worden, die vom Kläger jedoch nicht ausgewählt worden seien. Desweiteren erfolgte ein Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung unter Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen des SGB I.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat auf weitere beim SG anhängige Klagen sowie von ihm gestellte Strafanzeigen verwiesen. In diesem Zusammenhang hat er ein absolutes, allgemeines und vollständiges Nutzungs- und Verarbeitungsverbot seiner Akten erklärt. Eine Entbindungserklärung hinsichtlich der ärztlichen und sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht wurde vom Kläger nicht unterschrieben. Er habe einen prinzipiellen Anspruch auf uneingeschränkte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte habe vorschnell entschieden. Sie hätte auch nach Verhängung eines Nutzungsverbotes nicht zu seinen Ungunsten entscheiden dürfen. Auch sei er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die Entscheidung durch die Beklagte sei nicht zulässig gewesen, weil ihr nicht sämtliche Unterlagen vorgelegen hätten, sie die vorgetragenen Einwendungen ignoriert hätte, der Antrag unter Vorbehalt gestellt worden sei sowie in anderem Zusammenhang Strafanzeige erstattet worden sei. Im Internetauftritt der Beklagten werde die Klinik O. nicht erwähnt. Die angefochtenen Entscheidungen sowie die Stellungnahme des Klägers im Verwaltungsverfahren wurden dem Gericht vom Kläger zur Verfügung gestellt.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung eines stationären Heilverfahrens in der Klinik H.. Unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 S. 1 SGB VI wurde ausgeführt, die Klinik H. werde weder von der Beklagten selbst betrieben noch bestehe ein Belegungsvertrag mit ihr. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 5. August 2008 zwei weitere Rehabilitationseinrichtungen angeboten. Von diesem Angebot habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Er sei damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.

Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhobenen Berufung begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, ermessensfehlerfre...

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