Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung. Leistungen nach Pflegestufe II. Grundpflege. Erweiterung des Pflegezimmers. Errichtung eines Therapieraums. Umbaumaßnahme. Behindertengerechter Umbau der Wohnung. Verbesserung der Pflegesituation. Häusliche Pflege. Selbstständige Lebensführung. Gesamtmaßnahme. Objektive Änderung der Pflegesituation

 

Leitsatz (redaktionell)

Als eine Gesamtmaßnahme i.S.v. § 40 Abs. 4 S. 2 SGB XI sind alle in einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. dem Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses) auf Grund des objektiven Pflegebedarfs notwendigen und vom Grundsatz her zuschussfähigen Einzelmaßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds des Pflegebedürftigen in ihrer Gesamtheit anzusehen.

 

Normenkette

SGB XI § 40 Abs. 3, 4 S. 2

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 7. September 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin einen weiteren Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung aus der Pflegeversicherung zu gewähren hat.

Die 1938 geborene Kläger erlitt am 29. Mai 1997 eine Gehirnblutung. Es verblieben eine armbetonte linksseitige spastische Halbseitenlähmung mit Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand, zerebrale Anfälle, eine Gesichtsfeldeinschränkung links sowie eine Stressinkontinenz. Die Beklagte gewährte ihr Leistungen nach der Pflegestufe II. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellte im Gutachten vom 28. Januar 2000 nach Hausbesuch am 5. Januar 2000 fest, im Vergleich zum Vorgutachten vom 5. Juni 1998 habe sich der Hilfebedarf nur geringfügig verändert. Der Zeitaufwand für die Grundpflege betrage insgesamt jetzt 150 Minuten, davor 156 Minuten. Im Wesentlichen bewege sich die Klägerin mit Hilfe eines Rollstuhls fort. Fremde Hilfe benötige sie in Form von Unterstützung und teilweiser Übernahme u.a. für Verrichtungen der Blasen- und Darmentleerung. Wasserlassen falle siebenmal pro Tag an, Stuhlgang einmal pro Tag. Hierbei müsse die Klägerin zur Toilette begleitet werden, davon zwei bis dreimal nachts. Zugleich müssten die Kleidung gerichtet und Vorlagen gewechselt werden. Die Addition aller bei den Toilettengängen anfallenden Zeiten der Unterstützung ergibt 51 Minuten bzw. einschließlich der Hilfe beim Gehen 83 Minuten pro Tag.

Im Gutachten vom 23. Juni 1998 hatte der MDK 25 Minuten Hilfe für Darm- und Blasenentleerung angesetzt. Wie häufig pro Tag die Klägerin zur Toilette gebracht werden musste, wird nicht mitgeteilt. Lediglich aus den Zeitangaben für Gehen und Stehen (Transfers) lässt sich auf 8 Toilettengänge schließen. Vorlagenwechsel und Richten der Kleidung wurden nicht gesondert ausgewiesen.

Bereits im Oktober 1999 hatte die Klägerin einen Zuschuss zur individuellen Wohnumfeldverbesserung beantragt und von der Beklagten im März 2000 erhalten. Damals handelte es sich um Türverbreiterungen, die Anlage einer Rollstuhlrampe und den behindertengerechten Umbau des Badezimmers mit Einbau einer Toilette.

Am 10. April 2003 ging bei der Beklagten erneut ein Antrag der Klägerin ein, mit dem ein Zuschuss zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds beantragt wurde. Der Antrag bezog sich auf eine Erweiterung des Pflegezimmers und die Errichtung eines Therapieraumes. Dies war von Dr. B. am 4. Dezember 2002 ärztlich verordnet worden. Im Attest des Bezirkskrankenhauses B. vom 27. Oktober 1999 war u.a. ebenfalls der behinderten- und rollstuhlgerechte Umbau der Wohnung empfohlen worden. Die Klägerin legte eine Aufstellung über die voraussichtlichen Kosten von 30.579,44 Eur sowie den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes N. vom 9. Januar 2001 zum Bauvorhaben "Pflegezimmer-Erweiterung sowie Anbau eines Wintergartens" vor. Im Bescheid heißt es, es werde damit der am 20. Dezember 2000 bei der Gemeinde V. eingereichte Antrag auf Baugenehmigung, dem ein Entwurf des Bauunternehmers M. vom 22. August 2000 zugrunde gelegen habe, verbeschieden.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK ein. Dieser führte am 22. April 2003 aus, aufgrund des Vorgutachtens vom 28. Januar 2000, des Attests des Dr. B. vom 4. Dezember 2002 und des Bezirkskrankenhauses B. 27. Oktober 1999 sowie der Baugenehmigungsunterlagen lasse sich ein Zuschuss nach § 40 Abs. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (XI) nicht befürworten. Der Pflegebedarf habe sich nicht verändert.

Mit Bescheid vom 24. April 2003 lehnte die Beklagte den beantragten Zuschuss ab. Sie führte aus, es handle sich um eine reine Modernisierungsmaßnahme, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehe.

Im dagegen erhobenen Widerspruch erklärte die Klägerin am 31. Juli 2003, die von der Beklagten bezuschusste Umbaumaßnahmen im Jahre 1999 habe nur die Umgestaltung des Bades, Türverbreiterungen, einen Ausgang zur Terrasse und den Einbau einer Toilettenanlage im Bad betroffen. Diese Toilette könne sie aber nicht selbstständig und alleine be...

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