Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. sonstiger Versicherungspflichtiger. Krankengeldbezug. Berücksichtigung von Zeiten der tatsächlichen Zahlung. Geltendmachung eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld. Versäumung der Ausschlussfrist

 

Orientierungssatz

1. Für die Versicherungspflicht nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 3 kommt es auf die tatsächliche Zahlung des Krankengeldes an, so dass es nicht ausreichend ist, dass alleine ein Anspruch bestanden hat.

2. Bei § 161 Abs 2 SGB 3 handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig abläuft, und auch nicht bei Vorliegen von Härten verlängert werden kann.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 06.11.2014.

Der Kläger meldete sich am 06.11.2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Nachdem der Kläger laut einer Bescheinigung der Techniker Kranken-kasse (TKK) vom 01.11.2008 bis 04.03.2009 im Anschluss an ein Beschäftigungsverhält-nis Krankengeld bezogen hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2012 letztlich Alg ab 06.11.2009 für 540 Kalendertage. Die Bewilligung wurde dabei zunächst bis 07.04.2010 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall befristet. Im Anschluss daran bezog der Kläger vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 Krankengeld von der M. Betriebskrankenkasse (BKK M.). Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung am 08.04.2013 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2013 erneut Alg ab 08.04.2013 (Restanspruch von 388 Kalendertagen). Die Bewilligung wurde mit Bescheid vom 22.04.2014 ab 18.04.2014 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben. Vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 bezog der Kläger wieder Krankengeld, nunmehr von der Knappschaft.

Einen Überprüfungsantrag bezüglich der mit Bescheid vom 11.04.2013 zuerkannten Dauer des Anspruchs auf Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 ab. Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 16.10.2015 zurückgewiesen (S 19 AL 254/14). Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 10 AL 304/15).

Am 06.11.2014 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos. Den Antrag auf Zahlung von Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2014 ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Kläger sei in den letzten zwei Jahren vor dem 06.11.2014 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe noch einen Restanspruch von 17 Tagen sowie einen weitergehenden Anspruch auf Alg von sechs Monaten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2014 zurück. In der Zeit vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 sei der Kläger lediglich für 166 Tage im Hinblick auf einen Krankengeldbezug versicherungspflichtig gewesen. Für die Zeit vom 06.11.2012 bis 17.04.2014 gebe es weder einen Beleg für ein Beschäftigungsverhältnis noch für einen Krankengeldbezug. Es sei auch am 08.04.2013 kein neuer Anspruch entstanden, da auch vor der Arbeitslosmeldung an diesem Tag innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre keinerlei Versicherungspflichtzeit nachgewiesen worden sei. Ein Rückgriff auf das am 06.11.2009 entstandene Stammrecht auf Alg scheide aus, da ein diesbezüglicher Restanspruch von noch 18 Tagen bereits seit 07.11.2013 verfallen sei.

Dagegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Es sei von einer verlängerten Rahmenfrist von fünf Jahren, mithin bis 05.11.2009, auszugehen. Dies folge aus dem Krankengeldbezug vom 18.04.2014 bis 30.09.2014. Auch bei der Zahlung von Übergangsgeld verlängere sich die Rahmenfrist. Nach dem Bezug des Krankengeldes bis 30.09.2014 sei er bis 05.11.2014 krankgeschrieben gewesen. Mit dem Krankengeldbezug vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 und vom 17.04.2014 bis 30.09.2014 sei er über 360 Tage pflichtversichert gewesen. Zu Unrecht seien die Resttage verwehrt worden. Im Übrigen werde er diskriminiert. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2015 abgewiesen. In der Rahmenfrist vom 06.11.2012 bis 05.11.2014 sei der Kläger nur vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Damit sei keine neue Anwartschaftszeit erfüllt worden. Ein Restanspruch auf Alg aus der Bewilligung vom 29.10.2012 sei erloschen, da seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Es handele sich dabei um eine Ausschlussfrist, die grundsätzlich ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig ablaufe. Auch über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne er nicht so gestellt werden, als habe er die Ausschlussfrist gewahrt, da Begebenheiten tatsächlicher Art, wie eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung, sich nicht durch einen Her...

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