Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Aufhebung und Rückforderung von Maßnahmekosten (Fahrtkosten)

 

Tenor

I. Die Klage auf Auszahlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 41,61 € wird abgewiesen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2010 wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückzahlung von Fahrtkosten, die an die Klägerin im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.

Der Klägerin wurden nach ihrem Antrag vom 30.05.2005 mit Bescheid vom 07.12.2005 Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Blindentechnische Grundausbildung: Maßnahmeort N.) für den Zeitraum vom 05.12.2005 bis 28.07.2006 bewilligt. In der von der Klägerin abgegebenen Erklärung zu den Fahrtkosten (Pendelfahrten) war sie darauf hingewiesen worden, dass für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte aufgesucht werde, eine Pauschale für jeden Entfernungskilometer zum Maßnahmeort als Fahrtkosten berücksichtigt werde. Mit dem Bescheid vom 07.12.2005 wurden der Klägerin im Voraus auszuzahlende Reisekosten in Höhe von 485,33 € sowie Übergangsgeld in Höhe von 760,20 € monatlich (nachträgliche Auszahlung) bewilligt.

Nachdem die Klägerin - nach Angaben des Maßnahmenträgers - in der Folgezeit am 14.12.2005 sowie vom 19.12.2005 bis 21.12.2005 an der Maßnahme (entschuldigt) nicht teilnehmen hätte können, hob die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2006 die Bewilligung vom 07.12.2005 in Bezug auf die Reiskosten für die Fehltage im Dezember 2005 auf. Die für die vier Tage entstandene Überzahlung von 89,60 € (= 4 x 22,40 €) habe die Klägerin zu erstatten, weil sie leicht habe erkennen können, dass ihr Fahrtkostenerstattungsanspruch für die Fehltage weggefallen sei. Die Rückforderung werde mit den laufenden Leistungsansprüchen aufgerechnet. In der Folge wurden an die Klägerin Ende Februar 2006 Fahrtkosten (für März 2006) in Höhe von 485,33 € und Übergangsgeld (für Februar 2006) in Höhe von 670,60 € (= 760,20 € - 89,60 €) überwiesen.

Während des weiteren Verlaufes der Maßnahme fehlte die Klägerin - nach Mitteilung des Maßnahmenträgers - am 07.02.2006, in der Zeit vom 16.02.2006 bis 23.02.2006, vom 04.04.2006 bis 06.04.2006, vom 26.04.2006 bis 28.04.2006, am 02.05.2006, vom 04.05.2006 bis 09.05.2006, vom 12.05.2006 bis 19.05.2006 und vom 29.05.2006 bis 31.05.2006.

Mit den Bescheiden vom 30.03.2006 (Zeiträume: 07.02.2006 und 16.02.2006 bis 23.02.2006), 18.05.2006 (Zeiträume: 04.04.2006 bis 06.04.2006 und 26.04.2006 bis 28.04.2006) und 08.06.2006 (Zeiträume 02.05.2006, 04.05.2006 bis 09.05.2006, 12.05.2006 bis 19.05.2006 und 29.05.2006 bis 31.05.2006) hob die Beklagte die Bewilligung der Reisekosten vom 07.12.2005 in Bezug auf die Fehltage in den Monaten Februar 2006, April 2006 und Mai 2006 auf und forderte die überzahlten Fahrtkosten in Höhe von 156,80 € (Bescheid vom 30.03.2006 - 7 Fehltage a 22,40 €), 134,40 € (Bescheid vom 18.05.2006 - 6 Fehltage a 22,40 €) bzw. 313,60 € (Bescheid vom 08.06.2006 - 14 Fehltage a 22,40 €) zurück. Auch diese Fahrtkosten habe die Klägerin zu erstatten, weil sie leicht habe erkennen können, dass ihr Fahrtkostenerstattungsanspruch für die Fehltage weggefallen sei. Die Überzahlungen rechnete die Beklagte - wie bereits mit Bescheid vom 14.02.2006 - mit den laufenden Leistungsansprüchen der Klägerin auf, so dass dieser Übergangsgeld Ende April 2006 in Höhe von 603,40 € (= 760,20 € - 156,80 €), Ende Mai 2006 in Höhe von 625,80 (= 760,20 € - 134,40 €) und Ende Juni 2006 in Höhe von 395,92 € (= 760,20 € - 313,60 € - 50,68 € wegen zwei unentschuldigter Fehltage) überwiesen wurde. Die Bescheide vom 14.02.2006, 30.03.2006, 18.05.2006 und 08.06.2006 wurden von der Klägerin nicht angefochten.

Nach Abschluss der Maßnahme teilte der Bildungsträger der Beklagten im September 2006 mit, dass die Klägerin über die bereits mitgeteilten Fehltage hinaus auch in der Zeit vom 12.01.2006 bis 13.01.2006, am 26.01.2006, am 23.03.2006, vom 27.03.2006 bis 28.03.2006, vom 01.06.2006 bis 02.06.2006, am 23.06.2006, vom 26.06.2006 bis 30.06.2006 und den gesamten Juli 2006 gefehlt habe.

Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 19.10.2006 ua die Bewilligung vom 07.12.2005 in Bezug auf die Reisekosten für die mitgeteilten Fehltage in den Monaten Januar 2006, März 2006, Juni 2006 und Juli 2006 auf, an denen die Klägerin nicht zum Maßnahmeträger nach N. angereist war. Die für die 34 Tage entstandene Überzahlung in Höhe von 761,20 € (= 34 x 22,40 €) habe die Klägerin zu erstatten, weil sie leicht habe erkennen können, dass ihr Fahrtkostenerstattungsanspruch für die Fehltage weggefallen sei. Insgesamt habe die Klägerin einen Betrag von 989,66 € zu erstatten, nachdem sie in der Zeit vom 03.07.2006 bis 11.07.2006 auch unentschuldigt gefehlt habe, so dass Übergangsgeld in dieser Zeit nicht zugestanden habe.

Mit ihrem hiergegen erhoben Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihr zwar be...

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