Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbständige nebenberufliche Lehrtätigkeit eines Beamten im Nebenberuf. Rentenversicherungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für einen Beamten, der im Nebenberuf eine selbstständige Lehrtätigkeit ausübt, besteht unbeschadet des infolge der Beamtenversorgung fehlenden individuellen Schutzbedürfnisses Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6.

2. Eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift wie auch eine Erweiterung von Versicherungsfreiheitstatbeständen würde eine ungerechtfertigte Privilegierung des genannten Personenkreises darstellen.

3. Die Vorschrift des § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 ist auch im Hinblick auf einen möglichen Wandel des Lehrerbegriffs in der heutigen Lebenswirklichkeit weiterhin verfassungsgemäß.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11.11.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.07.2005.

Der 1971 geborene Kläger wurde im streitgegenständlichen Zeitraum als ordentlicher Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität A-Stadt nach Besoldungsgruppe C 4 alimentiert. Gleichzeitig war er im Rahmen einer beamtenrechtlich genehmigten Nebentätigkeit als selbstständiger Dozent der Fernuniversität H. mit der Unterrichtung ausschließlich erwachsener Studienteilnehmer befasst.

Mit Schreiben vom 18.01.2004 stellte der Kläger zur Beklagten den Antrag, ihn in seiner Tätigkeit als selbstständiger Dozent ab Januar 2004 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2004 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung ab, der Kläger gehöre aufgrund seiner Tätigkeit zur Berufsgruppe der Lehrer, deren Versicherungspflicht spezialgesetzlich geregelt sei, so dass eine Befreiung nach den allgemeinen Regelungen für Selbstständige mit einem Auftraggeber nicht in Betracht komme. Mit Begleitschreiben zu diesem Bescheid wies die Beklagte auf die Möglichkeit der Entrichtung des halben Regelbeitrages bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit hin und bat um weitere Angaben zur Feststellung der Versicherungspflicht.

Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er keine "übliche Lehrtätigkeit" ausübe. Außerdem sei seine Alterssicherung durch die Beamtenversorgung gewährleistet.

Mit weiterem Bescheid vom 16.07.2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 01.01.2004 den halben Regelbeitrag in Höhe von 235,46 EUR im Monat zu entrichten habe. Dieser Feststellung kam der Kläger durch Überweisung des Betrages von 1.648,22 EUR am 22.07.2004 unter Vorbehalt nach. Am 23.07.2004 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Beitragszahlung für eine Pflichtversicherung "kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger" ein. Hierbei gab er an, dass das monatliche Einkommen regelmäßig den Betrag von 400,00 EUR nicht übersteige und er die Tätigkeit weniger als 15 Stunden in der Woche ausübe. Als Anlagen fügte er u. a. den Dozentenvertrag bei, der unter § 1 (Vertragsgegenstand) als Aufgaben die Durchführung der im Studienplan vorgesehenen Präsenzphasen sowie die Beratung der Studierenden per E-Mail, die Formulierung und Korrektur der Einsendeaufgaben und Klausuren vorsah.

Mit Abhilfebescheid vom 07.09.2004 stellte die Beklagte hierauf fest, dass ab dem 01.01.2004 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestehe, weil nur eine "geringfügige selbstständige Tätigkeit" ausgeübt werde.

Auch hiermit zeigte sich der Kläger nicht einverstanden und führte mit Schreiben vom 13.09.2004 aus, schon im Jahr 2004 sei seine Tätigkeit mehr als geringfügig gewesen. Denn er habe sich für den halben Regelbeitrag entschieden, so dass ein monatliches Arbeitseinkommen zugrunde zu legen sei, das mehr als das dreifache des geringfügigen Einkommens betrage.

Mit Bescheid gemäß § 86 Abs. 1 SGG vom 21.09.2004 stellte die Beklagte hierauf fest, der Kläger habe über den 31.07.2004 hinaus den monatlichen Beitrag von 235,46 EUR zu entrichten; bis 30.09.2004 schulde er daher noch 470,92 EUR.

Mit Schreiben vom 02.12.2004 kündigte der Kläger an, auch im Jahr 2005 - allerdings mit Unterbrechungen - tätig zu werden. Er beantrage daher, in den sieben Monaten Januar/März/Mai und von August bis November 2005 von der Versicherungspflicht befreit zu werden, hilfsweise mit einkommensbezogenen Beiträgen und in den restlichen fünf Monaten des Jahres 2005 mit dem halben Regelbeitrag veranlagt zu werden. Im Übrigen wende er sich weiterhin gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht dem Grunde nach, die er für verfassungswidrig halte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Versicherungspflicht des §...

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