Beteiligte

Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Künstlersozialkasse

Mitglieder der Geschäftsführung

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Januar 1995 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1993 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit über 40 Mitgliedern und als gemeinnützig anerkannt. Zweck des Vereins ist die Vertretung und Förderung der gemeinsamen fachlichen Interessen der Mitglieder, die im Messe- und Ausstellungswesen liegen. Ein- bis zweimal jährlich werden Versammlungen der Mitglieder abgehalten, bei denen im Rahmen des Abendprogramms eine musikalische Unterhaltung dargeboten wird.

Mit Bescheid vom 14.07.1993 stellte die Beklagte die Künstlersozialabgabepflicht ab 01.01.1989 fest, da im Rahmen der Jahreshauptversammlungen musikalische Darbietungen stattfänden, an denen nicht nur Vereinsmitarbeiter, sondern auch andere Vereinsmitglieder teilnehmen und somit Außenwirkung erzeugt werde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 16.09.1993 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei ein Unternehmer, der sich mit der Planung und Durchführung musikalischer Veranstaltungen befasse und damit zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sei. Die Veranstaltungen würden regelmäßig abgehalten; auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht an.

Der Kläger hat mit der Klage vom 20.10.1993 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) geltend gemacht, die musikalischen Darbietungen fänden in geschlossenen Veranstaltungen statt, für die Eintritt nicht verlangt werde. Er sei kein professioneller Vermarkter von Musik. Das SG hat mit Urteil vom 13.01.1995 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Auch wenn der Hauptzweck seiner Tätigkeit nicht die Vermarktung künstlerischer Leistungen sei, sei er dennoch Unternehmer i.S.d. KSVG. Auf die fehlende Einnahmeerzielungsabsicht komme es nicht an und die Gemeinnützigkeit stehe der Abgabepflicht nicht entgegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 22.02.1995, mit der er wieder geltend macht, er sei kein Unternehmer und keine Konzertdirektion. Die Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen seien nur für Mitglieder und deren Mitarbeiter zugänglich; ferner würden die beiden vortragenden Referenten sowie ein bis drei Hospitanten eingeladen. Die Musikdarbietungen seien weder Haupt- noch Nebenzweck des Vereins; Gewinnerzielungsabsicht bestehe nicht. Seit 1995 sei die musikalische Unterhaltung entfallen. Die Publikationen und schriftlichen Unterlagen des Klägers würden von den Mitgliedern und deren Mitarbeitern gestaltet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.01.1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.07.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.1993 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.01.1995 zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger sei als Konzertdirektion zu behandeln, hält aber an dem Abgabetatbestand der Eigenwerbung und publizistischen Tätigkeit nicht mehr fest.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird im übrigen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte und frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SozialgerichtsgesetzSGG –) ist zulässig und begründet.

Das angefochtene Urteil und der Erfassungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind aufzuheben; denn der Kläger ist zur Künstlersozialversicherung nicht abgabepflichtig.

Nach § 24 Abs. 1 KSVG i.d.F. vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606) ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten (vgl. Nr. 3). Der Kläger ist entgegen seiner Ansicht Unternehmer, betreibt aber keines der in § 24 KSVG genannten Unternehmen.

Auch wenn das KSVG den Unternehmerbegriff im Gesetz nicht definiert, geht es von einem sozialversicherungsrechtlichen Begriff aus, der nicht eng verstanden werden darf. So können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts unter den Begriff des Unternehmens im sozialversicherungsrechtlichen Sinne fallen. Die Nr. 3 des § 24 Abs. 1 KSVG wurde um eine Generalklausel erweitert, um neben den abgabepflichtigen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen weitere vergleichbare Unternehmen zu erfassen, die künstlerische Werke aufführen oder künstlerische Leistungen darbieten. Abgabepflichtig sind auch z. B. Ausbi...

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