Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch: Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

 

Orientierungssatz

1. Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, so hat er damit sein Beschäftigungsverhältnis beendet, wodurch eine Sperrzeit für den Alg-Bezug eintreten kann (vgl. BSG, 21. Juli 2009, B 7 AL 6/08 R).

2. Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe ist anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nach deren Ende nahtlos aus dem Arbeitsleben auszuscheiden (vgl. BSG, 21. Juli 2009, B 7 AL 6/08 R).

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.02.2015 abgeändert und die Klage gegen die Bescheide vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2014 abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.02.2015 wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit im Hinblick auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der 1951 geborene Kläger meldete sich am 03.03.2014 mit Wirkung zum 01.06.2014 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). Im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages vom 28.12.2006 (Arbeitsphase 01.02.2007 bis 30.09.2010 und Freizeitphase 01.10.2010 bis 31.05.2014) hatte er sein Arbeitsverhältnis bei der Firma e. K. H. GmbH (E) mit Ablauf des 31.05.2014 beendet. Hierzu gab er an, bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages überzeugt gewesen zu sein, am 01.06.2014 eine vorgezogene Rente mit 63 unter Hinnahme von Abschlägen in Höhe von 7,2 % in Anspruch nehmen zu können. Grundlage hierfür sei eine Renteninformation vom 26.11.2003 gewesen. Demzufolge habe er eine Rentenerwartung mindestens in der Mitte zwischen 1.213 € und 1.533 € gehabt, zumal in den Jahren 2004 bis 2006 wegen außertariflichen Lohnabrechnungen mehr als 10 % zusätzliche Entgeltpunkte erarbeitet worden seien und er von einem positiven Ausgang des Rechtsstreits um die Anerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe für die Beitragszeit in Russland ausgegangen sei. Ausgehend von einer Rente mit 1.375 € hätte er einen Abschlag verkraften können. Nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages habe die Bundesregierung zahlreiche Gesetze und Regelungen verabschiedet, die zu niedrigeren Renten geführt hätten. Nach einer Rentenauskunft vom 24.04.2013 könne er nur eine Rente in Höhe von 1.115 € erwarten, die damit 260 € oder 18,9 % geringer sei. Bei einer Berücksichtigung des Abschlages von 7,2 % sei er dann auf dem Weg in die Grundsicherung.

Mit Bescheid vom 25.03.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit ab dem 24.08.2014 in Höhe von 19,61 € täglich (Beginn des Anspruchs 01.06.2014). Dabei berücksichtigte sie die mit weiterem Bescheid vom 25.03.2014 festgestellte Sperrzeit für die Zeit vom 01.06.2014 bis 23.08.2014 (zwölf Wochen). Der Anspruch auf Alg ruhe aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei E durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung selbst gelöst. Ein wichtiger Grund hierfür liege nicht vor. Der Anspruch auf Alg werde um 180 Tage gemindert. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die Rente sei zwar höher als das Alg, er müsse aber eine Arbeit suchen, um die "geschmolzene Rente" aufzubessern. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2014 zurück. Durch den Altersteilzeitvertrag habe der Kläger zumindest grob fahrlässig seine Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt. Hierfür habe er keinen wichtigen Grund, da er von Anfang an darüber informiert gewesen sei, dass er nur mit Abschlägen mit 63 Jahren in Rente gehen könne. Allein eine geringere Rentenhöhe als ursprünglich vom Kläger angenommen bzw. errechnet stelle keinen wichtigen Grund dar. Es sei anzunehmen, er beabsichtige mit seinem Tun alleine den Bezug einer abschlagsfreien Rente.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er habe 2006 von den Abschlägen gewusst. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb er grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben soll, wenn er dann ein Alg in Höhe von 588,30 € und nicht eine Rente in Höhe von etwa 1.375 € beziehen könne. Nach einer neuen Rentenauskunft vom 02.04.2014 sei nunmehr die prognostizierte Rente weiter auf 1.090 € gesunken. Er habe sich intensiv um Arbeit bemüht. Keiner habe 2006 eine Senkung des Rentenniveaus um 20 % prognostizieren können. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2015 die Bescheide vom 25.03.2014 in der Gestalt des Wider...

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