Leitsatz (amtlich)

Dauert eine interkurrente Erkrankung während der Durchführung einer ganztägigen ambulanten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation neun Tage an, besteht für diesen Zeitraum keine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Zahlung von Übergangsgeld.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit vom 22. April bis 30. April 2010 zusteht.

Der 1951 geborene Bf nahm vom 12. April 2010 bis 18. Mai 2010 (ursprünglich bis 5. Mai, dann verlängert bis 18. Mai 2010) an einer mit Bescheid vom 27. Januar 2010 bewilligten ganztägigen ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation im ambulanten Rehazentrum W. teil.

Ausweislich des Bescheids vom 25. November 2009 bewilligte die Agentur für Arbeit N. dem Bf ab 1. November 2009 bis 30. Oktober 2011 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 54,08 Euro. Mit Bescheid vom 8. April 2010 wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld befristet für den 12. April 2010 bis 5. Mai 2010 aufgehoben, da aufgrund der Teilnahme an Leistungen zur Rehabilitation keine Arbeitslosigkeit vorliege.

Am 5. Mai 2010 teilte das Rehazentrum der Bg mit, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien vom 22. bis 30. April 2010 unterbrochen worden. Ein Grund für das Fehlen des Bf sei nicht bekannt.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 bewilligte die Bg dem Bf Übergangsgeld in Höhe von 54,08 Euro vom 12. April bis 21. April 2010 und ab 1. Mai 2010. Vom 22. April 2010 bis 30. April 2010 betrage das Übergangsgeld 0,00 Euro. Übergangsgeld stehe für jeden Behandlungstag zu. Für von Behandlungstagen eingeschlossene behandlungsfreie Tage (z.B. Wochenende) sowie für nachgewiesene Zeiten der krankheitsbedingten Unterbrechung von bis zu 3 Kalendertagen bestehe dieser Anspruch ebenfalls. Bei einer längeren Unterbrechung bestehe vom ersten Tag an kein Anspruch auf Übergangsgeld.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 bewilligte die Bg dem Bf einen Zuschuss zu seinen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vom 12. April 2010 bis 31. April 2010 und ab 1. Mai 2010 in Höhe von kalendertäglich 16.00 Euro.

Mit seinem Widerspruch vom 20. Mai 2010 gegen den Bescheid vom 5. Mai 2010 machte der Bf geltend, er erhalte weder von der Krankenversicherung noch von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für die Krankentage. Da er in keinem Schreiben der Bg vorher informiert worden sei, was er im Krankheitsfall berücksichtigen müsse, bitte er um Krankengeldzahlung durch die Bg.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Da die Rehabilitationsleistungen in der Zeit vom 22. April bis 30. April 2010 krankheitsbedingt länger als 3 Kalendertage unterbrochen worden seien, bestehe ab 22. April 2010 kein Anspruch auf Übergangsgeld.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage begehrte der Bf Zahlung von Übergangsgeld für den Zeitraum 22. April bis 30. April 2010. Der Bf habe mangels anderweitigen Bescheids durchgehend vom 12. April bis 5. Mai 2010 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Damit bestehe auch ein Anspruch auf Übergangsgeld. Es ergebe sich nicht aus dem Gesetz, dass eine interkurrente Erkrankung zum Wegfall des Anspruchs führe, wenn diese länger als drei Tage dauere.

Mit Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2011 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 5. Mai 2011 (richtig: 5. Mai 2010) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2010 abgewiesen. Die tatsächliche Durchführung einer Reha-Maßnahme sei Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI. Auch aus der nach § 13 Abs. 4 SGB VI abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Verband der Rentenversicherungsträger und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vom 21. Januar 1993 (§ 2 Abs. 4 der Vereinbarung) ergebe sich, dass die Kosten für erforderlich werdende ambulante Krankenbehandlungen, die mit dem Heilbehandlungsleiden nicht in Zusammenhang stünden und außerhalb der Behandlungsstätte im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erbracht würden, vom Träger der Krankenversicherung zu tragen seien.

Die Berufung hat das SG nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung u.a. darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde anzufechten.

Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Bf geltend, die Berufung sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei zu klären, inwieweit der Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes gegen den Rentenversicherungsträger dann nicht mehr bestehe, wenn eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme aufgrund einer Erkra...

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