Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Griechenland. Nichtgrenzgänger. Einschränkung des Gebots der Zusammenrechnung. Rückumzug nach Deutschland. Erfüllung einer erneuten inländischen Versicherungszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Art 61 Abs 2 VO 883/2004 (juris: EGV 883/2004) gilt das Gebot der Zusammenrechnung bei denjenigen, die nicht Grenzgänger im Sinne von Art 1 Buchst f und 65 Abs 5 Buchst a VO 883/2004 sind, nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten zurückgelegt hat.

2. Nichtgrenzgänger, also Personen, die ihren Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort beziehungsweise in den Beschäftigungsstaat verlagert haben, müssen bei Rückumzug in den früheren Staat vor Anerkennung der im Beschäftigungsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zunächst eine erneute Versicherungszeit erfüllen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 06. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache ein Anspruch auf Arbeitslosengeld streitig. Vorliegend ist über die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Sozialgericht Landshut im Verfahren Az.: S 6 AL 255/12 zu entscheiden.

Der 49-jährige Kläger und Antragsteller beantragte am 04.05.2012 Arbeitslosengeld. Der Kläger war vom 01.07.1990 bis 14.02.2005 sozialversicherungspflichtig als Sachbearbeiter bei der T. K. beschäftigt. In der Arbeitslosmeldung vom 20.08.2012 gab der Kläger als weitere Beschäftigungen vom 01.02.2005 bis 30.06.2007 eine Tätigkeit im Club G., L., Griechenland als kaufmännischer Angestellter und vom 01.07.2007 bis 02.05.2012 bei der Firma V., R., Griechenland als Geschäftsführer an. Im Prüfbogen Grenzgänger gab der Kläger an, dass er seine Beschäftigung von April 2004 bis 02.05.2012 in Griechenland ausgeübt habe. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Griechenland gehabt und während seiner Auslandsbeschäftigung keinen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten. Auch sei er nicht täglich oder wöchentlich einmal nach Deutschland zurückgekehrt. Ergänzend wird auf den bei den Akten befindlichen Prüfbogen Grenzgänger verwiesen. Mit Bescheid vom 25.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, da der Kläger in den letzten 2 Jahren vor dem 04.05.2012 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Die Beschäftigungszeiten in Griechenland könnten nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden, da der Kläger unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht versicherungspflichtig in der Bundesrepublik und auch nicht als echter oder unechter Grenzgänger beschäftigt gewesen sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Die Beklagte führte insoweit aus, dass nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung ( VO 883/2004) die Beschäftigungszeiten des Klägers in Griechenland für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld nur (mit-) berücksichtigt werden können, wenn der Widerspruchsführer unmittelbar vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung in Deutschland versicherungspflichtig zur deutschen Arbeitslosenversicherung gewesen ist. Dies sei nicht der Fall. Eine Vorversicherungspflicht in Deutschland sei nur dann nicht erforderlich, wenn es sich bei der Auslandsbeschäftigung um eine Beschäftigung als Grenzgänger gehandelt habe.

Hiergegen richtet sich die am 23.11.2012 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Mit gleichem Schriftsatz wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. beantragt. Mit Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 06.05.2013 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 28.05.2013 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte zusammenfassend ausgeführt, der Kläger habe vom 01.07.1990 bis 14.02.2005 als Sachbearbeiter bei der T. K. in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. Im Zeitraum vom 01.02.2005 bis 02.05.2012 sei er in Griechenland beschäftigt gewesen. Der Kläger habe bis zu seinem Wegzug nach Griechenland unstreitig in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und unmittelbar daran in Griechenland eine versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgenommen. Es werde durch die Versagung gegen die Freizügigkeitsregelungen der EU verstoßen. Insbesondere sei nach Art. 3 Abs. 1 h VO 883/2004 für Leistungen von Arbeitslosengeld diese Verordnung anwendbar. In Artikel 7 VO 883/2004 sei ausdrücklich die Aufhebung der sogenannten Wohnortklausel geregelt. Geldleistungen dürften nicht "gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt " werden, weil der Berechtigte in einem anderen als den Mitgliedstaaten wohne, in dem der zur Zahlung verpflichte Träger seinen Sitz habe. In den Artikeln 63-65 VO 883/2004 finde sich keine wohnortbezogene Lei...

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