Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Beschwerde gegen eine Verweisung an den Güterichter und Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Prozessleitende Verfügung. Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen den Beschluss, die Parteien vor den Güterichter zu verweisen, keine Beschwerde statthaft ist. Es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung.

2. Der Verweisung an den Güterichter steht nicht entgegen, dass einer der Parteien einer solchen Verweisung nicht zugestimmt hat. Das Erfordernis einer übereinstimmenden Zustimmung lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO noch aus der Begründung des Mediationsgesetzes ableiten.

3. Der Beschwerde gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens fehlt es regelmäßig am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses, da ein Antrag auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens möglich ist.

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung LSG München, 27. September 2013, L 2 P 45/13 B

 

Normenkette

SGG § 172 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 5 S. 1, § 250

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München, mit dem zum einen die Parteien vor den Güterichter verwiesen wurden, zum anderen das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde.

In dem Klageverfahren wendet sich die Bf. gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (im Folgenden: Bg) vom 14. Januar 2016. Mit Schreiben vom 20. April 2016 hat das Sozialgericht die Beteiligten auf die Möglichkeit, ein Güterichterverfahren durchzuführen, hingewiesen und eine Frist zur Äußerung bis 4. Mai 2016 gesetzt. Die Bf. hat sich mit Schriftsatz vom 20. April 2016 gegen die Durchführung eines Güterichterverfahrens ausgesprochen. Für die Bg. zu 1-3 und 5-6 wurde ausdrücklich eine Zustimmung zu einer Verweisung erteilt.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Parteien gemäß § 202 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 278 Abs. 5 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vor den Güterichter verwiesen und gemäß § 202 S. 1 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Sozialgericht hat auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 172 Abs. 2 SGG hingewiesen.

Gegen beide Verfügungssätze hat sich die Bf. in der Beschwerde vom 21. Juni 2016 gewandt und die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Bei beiden Verfügungen handele es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 SGG. Die Verweisung an den Güterichter stelle einen gesonderten, einem anderen Richter übertragenen Verfahrensabschnitt dar und habe somit eine andere Bedeutung als die in § 172 Abs. 2 SGG genannten richterlichen Maßnahmen. Eine Zustimmung zur Verweisung liege nicht vor. Die Beschwerde sei somit zulässig und begründet. Im Vordergrund stehe die Klärung von Rechtsfragen im Rahmen des § 115 Abs. 2 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch(SGB XI). Die Bf. könne sich keine irgendwie geartete vergleichsweise Regelung des Klagebegehrens vorstellen. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens sei - ohne Zweifel - rechtswidrig, da die Bf. diese nicht beantragt habe (§ 202 S. 1 SGG in Verbindung mit § 251 S. 1 ZPO).

Auf die gerichtlichen Hinweise vom 14. Juli 2016 zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde, mit Fristsetzung bis 30. Juli 2016, hat die Bf. mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 mitgeteilt, dass inzwischen in dem Güterichterverfahren (Az.: S 57 SF 236/16) von der Durchführung einer Güteverhandlung Abstand genommen worden sei und das Güteverfahren damit abgeschlossen sei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei mit klägerischem Schriftsatz vom 21. Juni 2016 beantragt worden. Eine Wiederaufnahmemitteilung des Vorsitzenden der 2. Kammer stehe noch aus; nach deren Eingang werde die Beschwerde zurückgenommen. Dies ist bislang nicht erfolgt.

II.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zum einen die Anordnung der Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter (Nr. I. des Tenors des Beschlusses vom 2. Juni 2016), zum anderen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (Nr. II. des Tenors des Beschlusses).

Die Beschwerde ist jeweils unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Der Senat hält an seiner bereits mit Beschluss vom 27. September 2013 geäußerten Auffassung (Az.: L 2 P 45/13 B) fest, dass gegen den Beschluss, die Parteien vor den Güterichter zu verweisen, keine Beschwerde statthaft ist, da es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG handelt. Prozessleitende Verfügungen sind Entscheidungen des Gerichts, die der Förderung des Verfahrens in Bezug auf den äußeren Fortgang dienen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 172 Rn. 6 m.w.N.). Hierzu zählt auch die Verweisung vor den Güterichter nach § 202 S. 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO (so auch z.B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 6 a). A...

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