1 Interne Teilung

Die hälftige Teilung der Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität innerhalb desselben Versorgungssystems (interne Teilung) ist für alle Beteiligten steuerfrei.[1] Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase, sofern kein früherer Besteuerungstatbestand ausgelöst wurde (z. B. durch eine vorzeitige Kündigung).

Die ausgleichsberechtigte Person bezieht die Leistungen aus eigenem Anrecht. Die Versorgungsleistungen gehören bei ihr zur gleichen Einkunftsart, zu der die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte.[2] Die individuellen Besteuerungsmerkmale sind für jeden Ehe- bzw. Lebenspartner gesondert zu ermitteln. Beide Eheleute oder Lebenspartner erzielen jedoch Einkünfte der gleichen Einkunftsart, weil die Versorgungsanrechte innerhalb desselben Versorgungssystems geteilt werden. Die späteren Versorgungsleistungen sind daher bei beiden Personen wie folgt zuzuordnen:

  • den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit[3] (bei Direkt-/Pensionszusagen und Unterstützungskassen), wobei der Arbeitgeber für beide Personen die ELStAM gesondert abrufen muss oder
  • den sonstigen Einkünften[4] (bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen).

    Für die Frage, in welchem Umfang bei der ausgleichsberechtigten Person die Leistungen der Besteuerung unterliegen, ist auf die der ausgleichspflichtigen Person gewährte steuerliche Förderung in der Ansparphase abzustellen, soweit diese auf die übertragene Anwartschaft entfällt. Wurden die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei geleistet[5] bzw. durch die sog. "Riester-Förderung" (Altersvorsorgezulage/zusätzlicher Sonderausgabenabzug) begünstigt, unterliegen sämtliche Versorgungsleistungen (Renten, Raten, Kapitalleistungen, Sterbegeld) in der Leistungsphase bei beiden Personen in vollem Umfang der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (sog. nachgelagerte Besteuerung).

Die ausgleichspflichtige Person versteuert im Leistungsfall nur die in reduzierter Höhe zufließenden Versorgungsleistungen. Der Ausgleichswert kann nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.[6]

 
Praxis-Beispiel

Übertragung des hälftigen Anrechts

Arbeitnehmer A wurde von seinem Arbeitgeber eine Direkt-/Pensionszusage erteilt. Der während der Ehezeit erworbene Kapitalwert der Betriebsrente beläuft sich auf 60.000 EUR. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird der Kapitalwert jeweils zur Hälfte auf A und seine Ehefrau aufgeteilt.

Ergebnis: Die Übertragung des hälftigen Anrechts auf die Ehefrau ist steuerfrei. Mit der Übertragung wird der Ehefrau ein eigenes Versorgungsanrecht eingeräumt, das der Arbeitgeber gesondert vom Versorgungsanrecht des A führen muss. Die Ehefrau erlangt steuerlich die gleiche Rechtsstellung wie der ausgleichspflichtige A. Die Versorgungsleistungen unterliegen sowohl bei A als auch bei der Ehefrau in der Auszahlungsphase als Versorgungsbezüge dem Lohnsteuerabzug.[7] Der Arbeitgeber muss für beide Personen die ELStAM abrufen.

2 Externe Teilung

Bei einer externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen begründet, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.[1] Die externe Teilung ist mit der Leistung eines Kapitalbetrags in Höhe des Ausgleichswerts, der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wird, verbunden. Wegen des Wechsels des Versorgungssystems kann die Übertragung der Anrechte zu einem steuerlich relevanten Vorgang beim ausgleichspflichtigen Partner führen. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Besteuerung der später zufließenden Leistungen bei jedem Ehe- bzw. Lebenspartner unabhängig davon erfolgt, zu welchen Einkünften die Leistungen beim jeweils anderen Partner führen. Für die Besteuerung des Ausgleichswerts beim ausgleichspflichtigen Partner im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist allein maßgeblich, aus welchem Versorgungssystem die Leistungen dem ausgleichsberechtigten Partner in der Auszahlungsphase zufließen. Bei der ausgleichsberechtigten Person stellt sich die Frage nach der Besteuerung des Ausgleichswerts nicht.

Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase, sofern kein früherer Besteuerungstatbestand ausgelöst wurde (z. B. durch eine vorzeitige Kündigung).

2.1 Steuerfreier Versorgungsausgleich

Der Ausgleichswert, der an den Versorgungsträger der a...

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