Ausgleichszahlungen, die zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs[1] nach einer Ehescheidung bzw. nach der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den Versorgungsberechtigten geleistet werden, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind nicht nur Leistungen der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person, sondern auch Zahlungen der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person.[2]

Die Berücksichtigung setzt einen Antrag des Ausgleichsverpflichteten sowie die Zustimmung des Ausgleichsberechtigten voraus, bei dem eine korrespondierende Besteuerung als sonstige Einkünfte[3] erfolgt. Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich steuermindernd auswirkt. Der Antrag gilt für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Für Antrag und Zustimmung stellt die Finanzverwaltung das Formular "Anlage U" zur Verfügung.

Die Beteiligten können den Umfang des Abzugs einerseits und der entsprechenden Besteuerung andererseits bestimmen. Die Zahlungen sind im Kalenderjahr der Leistung abzugsfähig. Daraus folgt, dass ein ggf. nicht von der Zustimmung des Ausgleichsberechtigten umfasster Teil der Ausgleichszahlung nicht in einem vom Leistungsjahr abweichenden Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig ist.

 
Hinweis

Einheitliche Regelung zur Beurteilung von Ausgleichszahlungen

Ausgleichzahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs werden einheitlich als Sonderausgaben beurteilt. Ohne Bedeutung ist, ob die Ausgleichszahlungen den Bereich der betrieblichen Altersversorgung oder eine private, öffentlich-rechtliche oder beamtenrechtliche Altersversorgung betreffen. Die Berücksichtigung als Werbungskosten[4] bzw. die Einreihung als Vorgang auf der privaten Vermögensebene entfällt.

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