Der ausgleichspflichtige Partner versteuert Versorgungsleistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Soweit die berechtigte Person Anspruch auf einen Ausgleich hat, kann die verpflichtete Person den Sonderausgabenabzug in der Höhe erhalten, wie die entsprechende Leistung anteilig bei ihr zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.[1] Der ausgleichsberechtigte Ehe-/Lebenspartner erzielt in entsprechendem Umfang sonstige Einkünfte.[2]

 
Praxis-Beispiel

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Pensionskassen

Arbeitnehmer E erhält aus einer Pensionskasse eine monatliche Rente von 200 EUR. Sie basiert auf steuerfreien Beiträgen[3], die von seinem Arbeitgeber während der aktiven Dienstzeit eingezahlt wurden. Der geschiedene Ehepartner beansprucht eine Ausgleichsrente von 100 EUR.

Ergebnis: Die Rente unterliegt bei E im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Besteuerung als sonstige Einkünfte in vollem Umfang.[4] Die steuerpflichtigen Einkünfte betragen 2.298 EUR (2.400 EUR – 102 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag). Als Sonderausgaben kann E 1.200 EUR abziehen.

Der ausgleichsberechtigte Ehepartner versteuert als sonstige Einkünfte[5] 1.098 EUR (1.200 EUR – 102 EUR).

Wurde für die betriebliche Altersversorgung die "Riester-Förderung" gewährt, liegt keine schädliche Verwendung[6] vor, weil das geförderte Altersvorsorgevermögen an den Vertragspartner (= ausgleichspflichtige Person) gezahlt wird und der Ausgleich erst auf der Vermögensebene durchgeführt wird. Eine schädliche Verwendung ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsanspruch in der Auszahlungsphase im Rahmen einer Ausgleichsrente abgetreten wird. Dies gilt auch, wenn die Abtretung bereits vor Beginn der Auszahlungsphase vorgenommen wird. Es handelt sich lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg. Die Leistung gilt steuerrechtlich trotzdem als der ausgleichspflichtigen Person zugeflossen.

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