Sind Versorgungsbezüge schuldrechtlich auszugleichen (z. B. Betriebsrenten und Werkspensionen aus einer Direktzusage, Leistungen aus Unterstützungskassen), unterliegen zunächst die vollen Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Werbungskosten-Pauschbetrags beim Ausgleichspflichtigen dem Lohnsteuerabzug sowie der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[1] im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Soweit der geschiedene Ehepartner oder frühere Lebenspartner einen Ausgleich erhält, erzielt er insoweit sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG, die im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst werden. Bei der ausgleichsberechtigten Person liegt also kein Arbeitslohn vor. Die Höhe der beim ausgleichspflichtigen Ehe-/Lebenspartner als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge korrespondiert mit den vom ausgleichsberechtigten Ehe-/Lebenspartner zu versteuernden Einnahmen.

 
Praxis-Beispiel

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Versorgungsbezügen

Arbeitnehmer E erhält vom Arbeitgeber eine jährliche Betriebsrente von 12.000 EUR, die vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird (Versorgungsbeginn Januar 2010). Der geschiedene Ehepartner hat Anspruch auf eine Ausgleichsrente von 6.000 EUR.

Ergebnis: E erzielt nach Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 8.880 EUR (12.000 EUR – 2.400 EUR – 720 EUR). Die Einkünfte betragen nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags (102 EUR) insgesamt 8.778 EUR. Als Sonderausgaben sind 50 % von 8.880 EUR = 4.440 EUR abzugsfähig.[2] Der geschiedene Ehepartner erzielt sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG. Die steuerpflichtigen Einkünfte betragen nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 EUR insgesamt 4.338 EUR.

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